Familie geht über Zebrastreifen
Jenny Gebel

Online-Redakteurin

Kinderkrankentage & Pflegeanteil: Das ändert sich ab Januar 2024

Zum Jahreswechsel treten einige Änderungen im Gesundheits- und Pflegebereich in Kraft. Eltern müssen 2024 mit einer neuen Anzahl der Kinderkrankentage planen. Pflegebedürftige im Heim erhalten mehr Unterstützung von der Pflegekasse. Mit dem verpflichtenden E-Rezept macht das deutsche Gesundheitswesen einen Fortschritt in Sachen Digitalisierung.

  • Ab Januar 2024 wird die Anzahl der Kinderkrankentage angepasst. Eltern können jeweils 15 Tage, Alleinerziehende 30 Tage pro Kind beanspruchen.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung erhöht sich auf 62.100 Euro. Gutverdiener müssen mit höheren Beiträgen rechnen.
  • Pflegebedürftige werden ab Januar 2024 finanziell entlastet, da die Anteile, die die Pflegekasse zahlt, ansteigen.

 

Der 1. Januar 2024 ist der Stichtag, an dem verschiedene Änderungen in Kraft treten, die Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) in diesem Jahr auf den Weg gebracht hat. Ein großes Thema ist die Digitalisierung – Stichwort E-Rezept. Doch auch für Eltern sowie für Pflegebedürftige hat 2024 einige Neuerungen auf Lager.

Kinderkrankentage für Familien: 5 Tage mehr als vor der Pandemie 2020

Ab Januar können gesetzliche krankenversicherte Familien pro Elternteil und pro Kind jeweils 15 bezahlte Kinderkrankentage beanspruchen. Im Vergleich zu der 10-Tage-Regelung, die vor der Corona-Pandemie galt, ist dies eine Verbesserung.

Wer jedoch auf die aktuellen geltenden Bedingungen schaut, wird enttäuscht sein. Noch bis Ende 2023 stehen Eltern jeweils 30 Kinderkrankentage pro versichertem Kind zu.

Alleinerziehende haben ab Januar 2024 insgesamt 30 Kinderkrankheitstage pro Kind. 2022 waren es nur 20 Tage. Bis Ende des Jahres gelten für sie hingegen 60 Kinderkrankentage.

Höhere Sozialabgaben für Gutverdienende in der Krankenkasse ab Januar 2024

Mit dem Jahreswechsel ändern sich auch die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG). In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt das maximale Jahresbruttoeinkommen, das die Krankenkassen zur Berechnung des Kassenbeitrags heranziehen, auf 62.100 Euro. Das ist eine Anhebung um 2.250 Euro.

Aktuell liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung noch bei 59.850 Euro. Wer mit seinem Gehalt über dieser Summe liegt, aber noch unterhalb der neuen Beitragsgrenze, muss ab Januar 2024 mit höheren Krankenversicherungsbeiträgen rechnen.

Der Wechsel von der GKV in die private Krankenversicherung (PKV) ist 2024 ab einem Jahresbruttoeinkommen von 69.300 Euro möglich (Versicherungspflichtgrenze).

Mehr Entlastung für Pflegebedürftige im Heim

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die vollstationär im Heim untergebracht sind, übernimmt die Pflegekasse ab 1. Januar 2024 15 Prozent des Eigenanteils im ersten Jahr. Bisher trägt die Kasse der Heimunterbringung nur fünf Prozent des Eigenanteils.

Ähnliche Steigerungen des Anteils, den die Pflegekasse übernimmt, gibt es auch für die weiteren Jahre der Heimpflege:

Zeitraum der Heimunterbringung20242023
Zweites Jahr30 Prozent25 Prozent
Drittes Jahr50 Prozent45 Prozent
Ab dem vierten Jahr75 Prozent70 Prozent

Die Kosten beziehen sich jedoch nur auf medizinische Behandlung. Unterkunft, Komfortleistungen und Verpflegung müssen Pflegebedürftige weiterhin komplett aus eigener Tasche bezahlen.

Und noch eine Änderung erwartet Pflegebedürftige im neuen Jahr. Ab 1. Januar können sie von ihrer Pflegekasse eine halbjährliche Information anfordern, die die in Anspruch genommenen Leistungen und Kosten auflistet. Wichtig ist, dass diese Infos allgemeinverständlich aufbereitet sind. So sollen Versicherte leichter einen Überblick behalten, welche Leistungen sie erhalten haben.

Den digitalen Anschluss behalten: E-Rezept wird zur Pflicht

Bisher war es eine Option – ab 1. Januar 2024 sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, für ihre Patienten ein elektronisches Rezept ausstellen. Patienten haben verschiedene Möglichkeiten, die Verschreibung in der Apotheke einzulösen: per Gesundheitskarte, per App oder – ganz klassisch – per Papierausdruck.