Richter fällt Urteil
Anja Schlicht

Redaktionsleitung

PKV-Beitragserhöhung: BGH stellt sich hinter Versicherer

Das Versicherungsvertragsgesetz regelt, dass die Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann angepasst werden, wenn sogenannte auslösende Faktoren vorliegen. Allerdings dürfen die Anbieter die Regelungen konkretisieren. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dies völlig rechtens, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

  • Ein Privatversicherter erachtete die Beitragserhöhungen seiner privaten Krankenversicherung für unrechtmäßig.
  • Aus seiner Sicht benachteiligt ihn eine Anpassungsklausel, wonach der Versicherer die Prämien schon früher als gesetzlich geregelt anpassen kann.
  • Für den Bundesgerichtshof stellt die Klausel jedoch kein Problem dar.

Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt werden, wenn Versicherer festlegen, dass die Beiträge auch früher angepasst werden können als gesetzlich geregelt ist.

Konkret geht es um eine Prämienanpassungsklausel der Allianz private Krankenversicherung. Sie besagt, dass der Versicherer die Beiträge anpassen kann, wenn die Leistungsausgaben um mehr als fünf Prozent, aber weniger als zehn Prozent von den kalkulierten Kosten abweichen. Das Versicherungsvertragsgesetz (§ 203) schreibt ein Einschreiten des Anbieters erst dann vor, wenn die Zehn-Prozent-Marke gefallen ist.

Die Klausel lautet: „Bei einer Abweichung von mehr als fünf Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.“

Als Gründe für Abweichungen vom kalkulierten Wert nennt die Allianz steigende Heilkostenbehandlungen, eine steigende Lebenserwartung oder eine häufigere Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen.

Private Krankenversicherung: BGH hält Prämienklausel für rechtens

Als es im Zuge dieser Prämienanpassungsklausel zu fünf Beitragserhöhungen zwischen den Jahren 2012 und 2018 kam, empfand ein Versicherter diese als unrechtmäßig. Er klagte entsprechend auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beiträge, rund 4.200 Euro, plus Zinsen, und bekam in den Vorinstanzen zunächst Recht. Der Bundesgerichtshof teilte die Auffassung der vorherigen Richter allerdings nicht. Aus seiner Sicht benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer nicht (Az.: IV ZR 347/22).

Einerseits erlaube das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 155), dass die privaten Krankenversicherer einen niedrigeren Schwellenwert festlegen können. Andererseits kann der Versicherer die Prämien sowohl nach oben als auch nach unten anpassen. Daher sehen die Richter keine unangemessene Benachteiligung.

Sie erläutern: Das „Prämienanpassungsrecht des Versicherers soll vorrangig die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge gewährleisten. In diesem Sinne dient die Berechtigung zur Prämienanpassung nicht der Durchsetzung eigener Interessen des Versicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers, sondern auch den Belangen der Versichertengemeinschaft.“

Vorinstanzen sahen Benachteiligung für PKV-Versicherte

Für das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Rostock, war für seine Entscheidung ausschlaggebend, dass die private Krankenversicherung eine Anpassung durchführen kann, aber nicht muss. „Anpassungsklauseln seien unwirksam, welche nur das einseitige Recht des Klauselverwenders vorsähen, Erhöhungen seiner Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber auch spiegelbildlich die Verpflichtung enthielten, bei einer Minderung eigener Kosten den Preis für die Kunden abzusenken.“

Nun müssen sich die Rostocker Richter erneut mit dem Fall befassen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.