Person rechnet mit Taschenrechner
Anja Schlicht

Redaktionsleitung

Wegen Doppelbesteuerung: Rentenbeiträge ab 2023 voll absetzbar

Im Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof die derzeitige Form der Rentenbesteuerung zwar als verfassungskonform eingeordnet. Für die Rentenjahrgänge ab 2025 drohe jedoch eine Doppelbesteuerung. Um dies zu vermeiden, hat Finanzminister Lindner (FDP) angekündigt, dass die Rentenbeiträge bereits ab 2023 voll von der Steuer absetzbar sein sollen.

Veröffentlicht am 18. Januar 2022

  • Steuerzahler könnten ab kommendem Jahr entlastet werden.
  • Das Bundesfinanzministerium plant, die volle Absetzbarkeit der Rentenbeiträge von 2025 auf 2023 vorzuziehen.
  • Die Regierung will damit eine rechtswidrige Doppelbesteuerung künftiger Rentnergenerationen verhindern.

Jahrelang stritten sich Steuerzahler und Finanzämter über die Frage, ob die Rente unter bestimmten Umständen doppelt besteuert wird. Hintergrund ist die Einführung der nachgelagerten Besteuerung im Jahr 2005. Bis dahin wurden die Rentenbeiträge voll versteuert, die Rentenzahlungen waren steuerfrei.

Mit der nachgelagerten Besteuerung können Verbraucher seit 2005 ihre Rentenbeiträge steuerlich absetzen. Damals waren es 50 Prozent, 2022 sind es 94 Prozent. Im Gegenzug wird die Rente versteuert. 2005 waren es 50 Prozent der Auszahlung, in diesem Jahr sind es 82 Prozent.

Zu einer Doppelbesteuerung kommt es nun, wenn der sogenannte Rentenfreibetrag kleiner ist als die Summe der gezahlten Rentenbeiträge aus dem versteuerten Einkommen. In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof im Mai 2021 erstmals klar geregelt, wie der Freibetrag zu berechnen ist. Der Grundfreibetrag darf dabei nicht wie bisher von den Finanzämtern berücksichtigt werden. Auch der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bleibt außen vor.

Durch die Konkretisierung der Berechnung des Rentenfreibetrags fällt dieser Wert deutlich kleiner aus als bisher. Daher, so die Warnung der Richter, ist eine künftige Doppelbesteuerung wahrscheinlich.

Ein vereinfachtes Beispiel dazu:

Angenommen, ein 67-Jähriger geht 2022 in den Ruhestand. Seine Rente beläuft sich auf 1.600 Euro im Monat. Der Rentenfreibetrag liegt bei 18 Prozent, also 288 Euro im Monat beziehungsweise 3.456 Euro im Jahr. Dieser Wert wird nun mit der statistischen Lebenserwartung multipliziert. Diese liegt bei 16,48 Jahren. Unter der Annahme, dass der Rentner so lange lebt wie statistisch berechnet, erhält er in dieser Zeit 56.955 Euro steuerfreie Rente. Wird nun wie bisher der Grundfreibetrag hinzugerechnet, erhöht sich die Summe auf 221.491 Euro (56.955 Euro zuzüglich 9.984*16,48).

Bessere Absetzbarkeit der Rentenbeiträge, schleichende Rentenbesteuerung

Bereits kurz nach der Urteilsverkündung hatte der damalige Finanzminister Scholz (SPD) eine Rentenreform in Aussicht gestellt. Auch im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Grünen und FDP findet sich das entsprechende Vorhaben wieder. Nun hat der neue Finanzminister Lindner im Gespräch mit der Bild am Sonntag angekündigt, dass die Beiträge zur Rentenversicherung ab 2023 voll von der Steuer abgesetzt werden können. Das Finanzministerium ergänzt zudem, „dass der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 in geringerem Maße steigen soll als bisher vorgesehen.“

Im Klartext bedeutet dies: Ab kommendem Jahr können voraussichtlich 100 Prozent der Rentenbeiträge statt 96 Prozent steuerlich abgesetzt werden. Der steuerpflichtige Rentenanteil könnte bei 82,5 Prozent statt 83 Prozent liegen. Wie genau die Rentenbesteuerung aussehen soll, steht allerdings noch nicht fest. Frühere Überlegungen deuten auf einen Anstieg um 0,5 Prozent pro Jahr statt einem Prozent hin. Die Renten müssten so erst für Rentenjahrgänge ab 2060 statt 2040 voll besteuert werden.

Rürup-Sparer könnten ebenfalls profitieren

Nicht nur gesetzlich Rentenversicherte könnten ab kommendem Jahr steuerlich entlastet werden, wenn sie 100 Prozent ihrer Beiträge absetzen dürfen. Zur Säule der sogenannten Basisversorgung gehören neben der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Basisrenten (Rürup-Rente). Greift auch dort die Neuregelung, könnten beispielsweise Rürup-Sparer noch besser vom Steuervorteil ihrer privaten Altersvorsorge profitieren.