Wie sieht die Regelung aus? Kindererziehungszeiten und die Rente: Das sollten Eltern wissen

Wer Kinder erzieht, kann nicht immer zugleich arbeitstätig sein und Beiträge bei der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Diesen Umstand gleicht die sogenannte Mütterrente aus. Je nach Geburtsjahr des Kindes werden Kindererziehungszeiten bei der Rente so gewertet, als würde das Elternteil Versicherungsbeiträge zahlen.

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Kindererziehung erhöht die Rente

Darum sind Kindererziehungszeiten wichtig

Um im Alter gesetzliche Rente zu bekommen, müssen Versicherte mindestens 60 Beitragsmonate vorweisen. Je mehr es sind, desto besser ist es für deine Altersrente. Auch die Zeiten der Kindererziehung gehen bei der Rentenberechnung nicht verloren, sondern spielen beim Rentenanspruch eine maßgebliche Rolle.

Wir zeigen dir nachfolgend, wie sich Kindererziehungszeiten auf die Rente auswirken, was du bei der Mütterrente beachten solltest und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind.

  • Wer Kinder erzieht, kann sich bis zu 36 Monate an Beitragszeiten anrechnen lassen. Wie viele es genau sind, hängt vom Geburtsjahr des Kindes ab. Bei mehreren Kindern werden die Erziehungszeiten addiert.
  • Das Elternteil, das sich vorrangig um die Betreuung und Erziehung des Kindes gekümmert hat, bekommt die Beitragsmonate gutgeschrieben.
  • Während sich die Beitragszeiten direkt auf die Rentenhöhe auswirken, sind die Berücksichtigungszeiten für die Mindestversicherungszeit wertvoll.
  • Reicht die gesetzliche Rente trotz Kindererziehungszeiten nicht zum sorgenfreien Leben aus, ist private Altersvorsorge die Lösung.

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Was ist die Mütterrente?

01. Kindererziehungszeiten bei der Rente erklärt

In den ersten Lebensjahren brauchen Kinder viel Aufmerksamkeit und Hilfe von ihren Eltern. Oftmals arbeitet ein Elternteil daher weniger als vorher oder widmet sich vollzeit der Nachwuchs-Betreuung. Damit dieser Umstand Eltern bei der gesetzlichen Rente nicht benachteiligt, werden die Zeiten der Kindererziehung dem Rentenkonto in einem gewissen Rahmen als vollwertige Beitragszeiten gutgeschrieben.

Dabei gilt die folgende Regelung: Ein Jahr Kindererziehung wird so gewertet, als würden in dieser Zeit Beiträge gezahlt, die dem Durchschnittsverdienst aller gesetzlich Versicherten entsprechen.

Ein Kindererziehungsjahr ist somit einen Entgeltpunkt, auch Rentenpunkt genannt, wert.

Die Summe aller Rentenpunkte wird mit dem jährlich neu festgelegten Rentenwert multipliziert, um die genaue Rentenhöhe zu bestimmen. Daher hat die Erziehungszeit direkten Einfluss darauf, welcher Rentenanspruch im Alter besteht.

Kindererziehung und Erwerbstätigkeit

Selbst, wenn Eltern nebenbei arbeiten, werden die Erziehungszeiten zu den zeitgleichen Beitragszahlungen aus der Arbeitstätigkeit hinzugerechnet – und zwar bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die jedes Jahr neu berechnet wird. Es lohnt sich also, sich eingehend zu informieren und sich von einem Experten beraten zu lassen.

Das ist zu beachten

02. Anrechnungszeiträme und Voraussetzungen

Für welchen Zeitraum die Deutsche Rentenversicherung die Kindererziehung anrechnet, kommt in erster Linie auf das Geburtsjahr des Kindes an.

  • Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren sind, bekommen zwei Jahre und sechs Monate an Kindererziehungszeiten gutgeschrieben.
  • Sind die Kinder 1992 oder später auf die Welt gekommen, liegt die Anrechnungszeit bei 3 Jahren.

Bei mehreren Kindern werden die Anrechnungszeiten addiert, sodass nichts verloren geht, selbst wenn die Kinder kurz hintereinander geboren werden. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

  • Erstes Kind im Mai 2004 geboren
  • Zweites Kind im Februar 2006 geboren

Bei der Geburt des zweiten Kindes sind von den 36 Monaten der Erziehungszeit für das erste Kind nur 21 Monate vergangen. Die restlichen 15 Monate werden zu den 36 Monaten des zweiten Kindes dazugerechnet, sodass insgesamt noch 51 Monate angerechnet werden.

Wem stehen die Zeiten zu?

03. Wer kann Kindererziehungszeiten geltend machen?

Nur ein Elternteil kann von der Anrechnungszeit profitieren. Und zwar derjenige, der sich überwiegend um die Erziehung gekümmert hat. Sind beide Eltern zu gleichen Teilen für die Erziehung zuständig, wird der Zuschlag bei der Rente grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Sollen die Zeiten dem Vater angerechnet werden, können beide Elternteile eine gemeinsame Erklärung abgeben.

Des Weiteren können die folgenden Personen Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rente geltend machen:

  • Pflege-, Adoptiv- oder Stiefeltern
  • Großeltern oder andere Verwandte, die dauerhaft und in ihrer häuslichen Gemeinschaft ein Kind erziehen

Kein Anspruch auf Anrechnungszeiten der Kindererziehung besteht dagegen in folgenden Situationen:

  • Die Eltern beziehen zum Zeitpunkt der Kindererziehung bereits eine Altersvollrente nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.
  • Sie haben bereits Anwartschaften aus der Beamtenversorgung oder in einem anderen Versorgungssystem erworben.
  • Die Erziehungsberechtigten haben die Regelaltersgrenze erreicht und waren nie Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wichtig: Die Zeiten der Kindererziehung werden nicht automatisch angerechnet. Du kannst aber die Kindererziehungszeiten für die Rente nachträglich oder im Voraus beantragen. Welche Frist dabei gilt, teilt dir die Deutsche Rentenversicherung auf Nachfrage gerne mit.

Wichtig für die Mindestwartezeit

04. Berücksichtigungszeiten für Eltern bei der gesetzlichen Rente

Im Gegensatz zu den oben beschriebenen Anrechnungszeiten hat die Kinderberücksichtigungszeit keinen direkten Einfluss auf die Höhe der späteren Altersrente. Vielmehr sind die Berücksichtigungszeiten für die Mindestversicherungszeit, auch Wartezeit genannt, von Bedeutung:

Die Zeiten werden für die Mindestwartezeit für alle Altersrenten angerechnet – die Anrechnung der Kindererziehungszeiten ist dabei auch für die Rente mit 63 relevant.

Die Anwartschaft auf Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird durch Berücksichtigungszeiten aufrechterhalten.

Der Berücksichtigungszeitraum beginnt am Tag der Geburt des Kindes und endet nach spätestens zehn Jahren. Hier gilt ebenfalls die Regelung, dass die Zeiten nur dem Elternteil angerechnet werden, der den Hauptteil der Betreuung und Erziehung übernimmt. Die Möglichkeit einer gemeinsamen Erklärung besteht auch hier.

Wenn die Altersrente nicht ausreicht

05. Schlau vorsorgen und später abgesichert sein

Willst du später sorgenfrei in den Ruhestand gehen und auch im Alter finanziell unabhängig bleiben, solltest du dich über die Möglichkeiten privater Altersvorsorge informieren. Ob private Rentenversicherung, fondsgebundene Rentenversicherung oder ökologische Altersvorsorge: Die Optionen sind vielfältig und auch auf dich wartet eine maßgeschneiderte Vorsorgelösung.

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Zuletzt aktualisiert am: 02.05.2023

Autor des Beitrags

Anja
Expertin für Altersvorsorge