Frau rechnet etwas nach
Anja Schlicht

Redaktionsleitung

Finanzamt verrechnet PKV-Beitragsrückzahlung mit Versicherungskosten

Viele Privatversicherte haben sich für eine private Krankenversicherung entschieden, die Beiträge erstattet, wenn sie keine Leistungen beansprucht haben. Je nach Anbieter gibt es so bis zu sechs Monatsbeiträge zurück. Doch nicht nur PKV-Kunden interessieren sich für die Bonuszahlung, sondern auch das Finanzamt.

  • PKV-Tarife mit Beitragsrückerstattungen von mehreren hundert Euro sind unter Privatpatienten beliebt.
  • Die Rückzahlungen mindern jedoch die Summe der absetzbaren Krankenversicherungskosten in der Steuererklärung.
  • Im Einzelfall kann die steuerliche Belastung höher sein als die erhaltene PKV-Bonuszahlung.

Manche private Krankenversicherungen zahlen Beiträge an Versicherte zurück, wenn sie innerhalb eines Versicherungsjahres keine Leistungen beanspruchen, etwa weil sie nicht krank waren oder Rechnungen nicht eingereicht haben. Liegt letzteres vor, müssen Privatversicherte abwägen, bis zu welcher Summe sie ihre Arztrechnungen selbst zahlen, um den Bonus nicht zu riskieren.

Doch nicht nur diese Abwägung ist wichtig. Hinzu kommt, dass die Bonuszahlung zu einer höheren Steuerbelastung führt. Denn das Finanzamt zieht die Beitragsrückzahlung von den abgesetzten Krankenversicherungskosten ab, die Versicherte in ihrer Steuererklärung angeben. Bei einem hohen Steuersatz kann es so vorkommen, dass die zu zahlenden Steuern die Rückerstattung übersteigen, wenn diese nach Abzug der gezahlten Behandlungskosten nicht mehr sonderlich hoch ist.

Dazu ein vereinfachtes Beispiel:

Die Beitragsrückzahlung beträgt 600 Euro. Um diese zu erhalten, hat der Privatversicherte Rechnungen in Höhe von 450 Euro selbst gezahlt. Der Steuernachteil liegt bei 250 Euro. Die Summe aus Steuern und getragenen Behandlungskosten (= 700 Euro) übersteigt die Beitragsrückerstattung. Es wäre daher sinnvoller, die Rechnungen bei der privaten Krankenversicherung einzureichen.

Übrigens: In der Regel meldet der Versicherer die Höhe der Bonuszahlung ans Finanzamt.

Verrechnung der Bonuszahlung mit Sonderausgaben gerichtlich bestätigt

Die Praxis der Anrechnung der Beitragserstattung hat der Bundesfinanzhof Ende 2020 bestätigt (Az.: X R 31/19). Als Sonderausgabenabzug absetzbar sind Ausgaben, die den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belasten. Bei der Beitragsrückzahlung durch die PKV sinkt die Belastung dagegen. Besteht dabei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Krankenversicherungskosten und der Bonuszahlung, darf das Finanzamt den Sonderausgabenabzug mindern.

Wichtig:

Demgegenüber sind Bonuszahlungen anders zu bewerten, die einen Ausgleich für Ausgaben darstellen, die Versicherte für die Gesundheitsvorsorge selbst getragen haben. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist daher genau geregelt, welcher Teil der Bonuszahlungen steuerlich verrechnet werden kann. Mehr dazu im Artikel „Wann darf das Finanzamt den Bonus der Krankenkasse anrechnen?

Hoffen Privatversicherte nun, die Behandlungskosten, die sie für den Erhalt der PKV-Bonuszahlung übernommen haben, als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen, werden sie enttäuscht. Dies ist nur möglich, wenn die Krankenversicherung die Kosten nicht tragen würde. Oder rechtlich gesprochen: Die Kosten müssten aufgrund des gewählten Tarifs zwangsläufig anfallen.

So viel haben die privaten Krankenversicherungen zuletzt als Bonus ausgezahlt

Die Beitragsrückerstattungen für das Vorjahr zahlen die privaten Krankenversicherer meist in der zweiten Hälfte oder im letzten Viertel des aktuellen Jahres aus. 2022 haben unter anderem diese Anbieter Geld an ihre Versicherten ausgezahlt oder die Zahlungen angekündigt:

  • Gothaer: 35,8 Milliarden Euro (Pro Person bis zu 6 Monatsbeiträgen)
  • Allianz: 138 Millionen Euro (bis 50 Prozent des Jahresbeitrags)
  • Debeka: 254 Millionen Euro (durchschnittlich 2,5 Monatsbeiträge)
  • Signal Iduna: 93 Millionen Euro
  • Continentale: 143,6 Millionen Euro (bis zu 6 Monatsbeiträgen)