Geldscheine in Brieftasche
Anja Schlicht

Redaktionsleitung

Freiwillige Inflationsprämie: Wer erhält sie, wie wird sie ausgezahlt?

Um Bürger angesichts stark gestiegener Preise zu entlasten, hat die Bundesregierung diverse Maßnahmen beschlossen. Mit der Inflationsprämie nimmt sie dabei die Arbeitgeber in die Pflicht. Sie können nun bis Ende 2024 ihren Mitarbeitern die Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen. Was bedeutet das genau?

  • 3.000 Euro brutto wie netto vom Chef – das verspricht der neue Inflationsausgleich.
  • Angestellte haben allerdings keinen gesetzlichen Anspruch auf die Sonderzahlung, sie ist freiwillig.
  • Die Prämie muss zusätzlich zum Gehalt oder Lohn gezahlt werden und kann auch als Sachleistung fließen.

Mit der neuen Inflationsprämie oder Inflationsausgleichsprämie knüpft die Regierung an die Corona-Prämie an. Bis März 2022 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen.

Die neue Prämie ermöglicht es sogar, dass Angestellte bis zu 3.000 Euro erhalten. Einzige und zugleich wichtigste Voraussetzung: Die Sonderzahlung muss zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. Es ist daher nicht möglich, vertraglich vereinbarte Zahlungen in die Inflationsausgleichsprämie umzuwandeln. Ebenfalls nicht erlaubt ist es, weniger Gehalt auszuzahlen und die Differenz als Inflationsausgleich zu leisten.

Inflationsprämie: Freiwillige Bonuszahlung bis Ende 2024 möglich

Die Prämie ist Teil des dritten Entlastungspakets. Das entsprechende „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wurde gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht. Unternehmen können die Auszahlung nun bis zum 31. Dezember 2024 tätigen.

Allerdings haben Beschäftigte keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Der Bonus ist freiwillig. Fraglich ist daher, wie viele Unternehmen die Prämie zahlen werden. Viele Betriebe, die von den steigenden Energiekosten hart getroffen sind, werden sich die Auszahlung nicht leisten können, schätzt beispielsweise Marcel Fratzscher, Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), die Lage im ARD-Hauptstadtstudio ein.

3.000 Euro brutto wie netto

Damit der Inflationsausgleich als steuer- und sozialabgabenfrei gewertet wird, muss dieser in der Gehaltsabrechnung als solcher ausgewiesen werden. Nur wenn Beschäftigte mit dem Geld wegen der hohen Energie- und Lebensmittelkosten entlastet werden sollen, greift die Befreiung.

Die Inflationsprämie kann der Arbeitgeber als Einmalbetrag oder gestückelt leisten. Fließen die 3.000 Euro als Einmalzahlung auf das Konto, sparen Empfänger folgende Sozialabgaben ein:

  • 279 Euro für die gesetzliche Rentenversicherung
  • 36 Euro für die Arbeitslosenversicherung
  • 238,50 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung (Zusatzbeitrag 1,3 Prozent)
  • 56,25 Euro für die gesetzliche Pflegeversicherung (Beitrag für Kinderlose)

Hinzu kommen 372,50 Euro Lohnsteuer.

Inflationsausgleichsprämie auch als Sachleistung auszahlbar

Sowohl Vollzeit- und Teilzeitkräfte als auch geringfügig Beschäftigte wie Minijobber, Werksstudenten und Auszubildende können den Bonus erhalten. Sollten die Bezieher auf Sozialleistungen angewiesen sein, wird das Geld nicht auf das Einkommen angerechnet.

Im Rahmen des Gleichbehandlungsgesetzes dürfen nicht nur einzelne Mitarbeiter oder Gruppen den Ausgleich erhalten. Gibt es allerdings einen hinreichenden Grund, etwa dass Angestellte mit hohem Einkommen nicht entlastet werden müssen, ist es möglich, das Geld an bestimmte Beschäftigte nicht auszuzahlen.

Wichtig: Arbeitnehmer können die Inflationsprämie auch in Form von Sachleistungen erhalten. Diese müssen aber dazu dienen, sie in Zeiten der hohen Inflation zu entlasten. Dazu können Gutscheine für das Tanken, Waren- und Essensgutscheine zählen. Zahlt die Firma bereits solche Sachleistungen, dürfen diese allerdings nicht in die Inflationsprämie umgewandelt werden.