Kind schaut aus Autofenster
Jenny Gebel

Online-Redakteurin

Neue Gesetze im Januar 2023: Krankmeldung, E-Auto & Verdienstgrenzen

Same procedure as every year: Kaum startet das neue Jahr, treten neue Gesetze in Kraft. Der gelbe Schein vom Arzt wird 2023 nun hoffentlich digital – diesmal aber wirklich. Wenn es ums Geld geht, brauchen Frührentner keine Grenzen mehr beachten – zumindest beim Hinzuverdienst. E-Autokäufer sollten dagegen die neuen Fördergrenzen kennen und den Autokauf darauf ausrichten.

Ab Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch

Der gelbe Schein für den Arbeitgeber wird ab Januar 2023 von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst. Ursprünglich sollte die digitale Krankmeldung für den Arbeitgeber bereits im Juli 2022 im Echteinsatz sein. Aufgrund der Coronapandemie verzögerte sich die Einführung jedoch. Nun ist es so weit: Die eAU wird verpflichtend.
Damit entfällt für Arbeitnehmer die Pflicht, die AU-Bescheinigung im Personalbüro abzugeben. Trotzdem sind sie weiterhin angehalten, ihren Arbeitgeber zeitnah über die Krankschreibung zu informieren. Die genauen Infos ruft das Unternehmen dann aber elektronisch direkt bei der Krankenkasse ab.

Apropos Krankenkasse! Viele Kassen erhöhen 2023 ihren Zusatzbeitrag. Damit steigen bei vielen Versicherten die Kosten für die Krankenversicherung.

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Neue Gesetze ab Januar 2023 für Autofahrer: Maskenpflicht für den Verbandskasten

Mit Covid-19 wurden die OP-Masken ein fester Teil des Alltags. Ab Januar 2023 sollen sie zudem ein nötiger Bestandteil des Verbandskastens sein, den jeder Autofahrer in seinem Wagen hat. Schon im Februar 2022 wurde diese Regelung über die neue Norm (DIN 13164:2022) eingeführt. Mit dem 31. Januar 2023 endet die Übergangsfrist für die Neuerung. Autofahrer, die ihren Verbandskasten bis dahin nicht mit zwei OP-Masken bestückt haben, müssen bei einer Kontrolle ein Verwarngeld zahlen.

Zwei Utensilien dürfen stattdessen aus dem Kasten heraus: eins der beiden Dreieckstücher sowie das 40 mal 60 Zentimeter große Verbandstuch.

Ab 1. Januar 2023: Förderung für den Kauf von E-Autos sinkt

Für Plug-in-Hybridfahrzeuge entfällt ab 1.1.2023 die staatliche Förderung komplett.

Für E-Autos mit Batterie sowie Brennstoffzellenautos gelten im neuen Jahr folgende Förderungsprämien:

  • Für E-Autos zu einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro gibt es 4.500 Euro staatliche Förderung statt bisher 6.000 Euro. Hinzu kommen 2.250 Euro vom Hersteller.
  • Der Kauf von E-Fahrzeugen zu einem Nettolistenpreis bis 65.000 Euro wird nun mit 3.000 Euro statt mit 5.000 Euro bezuschusst.

Ab September 2023 soll die Förderung zudem auf Privatpersonen beschränkt werden.

Ab Januar 2023 zahlt Baden-Württemberg Krankenkassenzuschuss für Beamte

Für Beamte in Baden-Württemberg wird der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab 1. Januar 2023 leichter. Sie erhalten ab diesem Zeitpunkt vom Land beziehungsweise vom Dienstherrn die pauschale Beihilfe. Dieser monatliche Zuschuss entspricht der Hälfte der Krankenversicherungskosten.

Normalerweise ist es so, dass nur Beamte, die sich in der privaten Krankenversicherung (PKV) absichern, eine Unterstützung erhalten: die sogenannte individuelle Beihilfe. Staatsdiener, die sich in der Krankenkasse versichern möchten, müssen hingegen alle Kosten selbst bezahlen. Dies wird sich für Beamte im Schwabenland im Jahr 2023 ändern.

Neu beim Hinzuverdienst für Frührentner ab 2023

Wer früher in Rente gegangen ist und sich noch etwas zur Altersrente dazuverdient, wird sich auf das neue Jahr freuen. Denn dann fällt die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner komplett weg. Dies gilt für Senioren, die bereits nach 35 Beitragsjahren in den Ruhestand wechseln, aber das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben. Rentner, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, dürfen bereits unbegrenzt dazuverdienen.

Personen, die eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) erhalten, müssen jedoch weiterhin eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Sie steigt aber im neuen Jahr an: von bisher 6.300 Euro pro Jahr auf 17.272,50 Euro (Ost) beziehungsweise 17.823,75 Euro (West) bei voller Erwerbsminderungsrente.

Wer von einer teilweisen EM-Rente lebt, muss sich die Grenze individuell ausrechnen lassen. Aber auch hier wird der Wert deutlich ansteigen.