Gerichtssaal
Anja Schlicht

Redaktionsleitung

Riester-Rente: BGH erklärt pauschale Kosten-Klauseln für unwirksam

Wer einen Riester-Banksparplan abgeschlossen hat, kann im Rentenalter eine böse Überraschung erleben. Denn zumindest einige Anbieter wollen zusätzliche Gebühren erheben. Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist dies unzulässig. Nun musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden und stärkt klar die Rechte der Versicherten.

  • Verbraucher, die einen Riester-Banksparplan bei einer Sparkasse abgeschlossen haben, sollten beim aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hellhörig werden.
  • Demnach ist eine Klausel, mit der Kunden zu Beginn der Auszahlphase mit zusätzlichen Gebühren belastet werden, unwirksam.
  • Laut Verbraucherzentrale könnten von dem Urteil hunderttausende Verträge betroffen sein.

Für die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs zur Riester-Rente ein voller Erfolg. Denn nachdem bereits einige Gerichte die Auffassung der Verbraucherschützer teilten und eine Klausel in Verträgen eines Riester-Banksparplans für unzulässig erklärt hatten, scheiterte die beklagte Sparkasse Günzburg-Krumbach jetzt vor den Richtern in Karlsruhe mit einer Revision. Das bedeutet, nicht nur die Verbraucherzentrale kann dieses Ergebnis feiern, sondern auch viele Riester-Sparer.

Riester-Klausel im Vertrag: Allgemeiner Hinweis oder AGB?

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob die Sparkasse zusätzliche Gebühren von ihren Kunden mit einem Riester-Banksparplan (S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag) erheben darf, wenn sich diese für eine monatliche Auszahlung (sogenannte Leibrente) entscheiden. In der Regel wird für die Auszahlung eine Rentenversicherung abgeschlossen, die eine lebenslange Auszahlung ermöglicht. Genau dafür stellen manche Anbieter Abschluss- und weitere Kosten in Rechnung.

Die im Rechtsstreit beteiligte Sparkasse beruft sich dabei auf eine Klausel im Vertrag: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Verwaltungskosten belastet.“ Für die Verbraucherzentrale ist diese Klausel nicht klar und verständlich, sodass der Kunde entgegen den Geboten von Treu und Glaube unangemessen benachteiligt wird. Sie stuft die Vertragsbedingung als unwirksam ein.

Die Sparkasse versteht den Passus dagegen als Hinweis und nicht als AGB. Entsprechend dürfte das Gericht die Angemessenheit gar nicht kontrollieren.

BGH kassiert Riester-Klausel ein

Der Bundesgerichtshof schließt sich in seinem Urteil der Sichtweise der Verbraucherzentrale an. Wichtig ist, was der Kunde verstehe. Die Klausel stelle demnach keine unverbindliche Erklärung dar, sondern eine Aussage über die Vermittlungskosten im Fall einer Leibrente. Da jedoch nicht klar werde, wie hoch diese Kosten sind, ist die Klausel intransparent und somit unwirksam (Aktenzeichen XI ZR 290/22).

Der BGH bemängelt dabei nicht nur, dass die Kostenhöhe generell nicht klar ist, sondern auch in welchem Fall tatsächlich Kosten für die Auszahlung der Riester-Rente berechnet werden und ob diese einmalig, monatlich oder jährlich anfallen. So haben Riester-Sparer keine Möglichkeit, die wirtschaftlichen Folgen der Klausel abzusehen.

Sparkasse darf Klausel nicht anwenden

Das Urteil ist für Riester-Sparer deshalb so interessant, weil die beanstandete Klausel auch bei anderen Sparkassen verwendet wurde. Hunderttausende Verträge könnten betroffen sein.

Kunden, die bereits ein Verrentungsangebot erhalten, aber noch nicht unterschrieben haben, können dieses unter Vorbehalt annehmen und auf die eindeutige Rechtsprechung des BGH hinweisen. Dies sollte die Rückforderung der Gebühren ermöglichen. Alternativ können Sparer gleich ein verbessertes Angebot mit Verweis auf das Urteil anfordern. Weitere Handlungsmöglichkeiten hat die Verbraucherzentrale zusammengefasst.