Faire Teilung der Rentenansprüche Der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung

Lassen sich langjährige Ehepartner scheiden, gibt es viel zu regeln. Dies gilt ebenfalls für die Versorgungsanrechte wie Rentenansprüche. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden diese Ansprüche gerecht aufgeteilt. Wir erklären dir nachfolgend alles, was du zur Aufteilung wissen musst.

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Alles Wichtige zum Versorgungsausgleich

So klappt die gerechte Aufteilung der Rente

Eine Scheidung stellt für die meisten Menschen einen deutlichen Einschnitt in ihrem Leben dar und ist mit vielen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen verbunden. Das gemeinsame Kapital muss geteilt und die Kinderbetreuung organisiert werden. Zu den zu klärenden Fragen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zählen auch die Rentenansprüche.

Beim Versorgungsausgleich (VA) geht es um die gerechte Aufteilung der Ansprüche zwischen den ehemaligen Eheleuten und es gibt dabei einiges zu beachten. Wie genau funktioniert aber der Versorgungsausgleich bei der Scheidung? Kann man darauf verzichten und wann kommt ein Ausgleich nicht in Frage?

Vier Fakten zum Versorgungsausgleich

  1. Ein Versorgungsausgleich bei einer Scheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft findet automatisch statt und wird durch das zuständige Amtsgericht geregelt.
  2. Vom Ausgleich sind verschiedene Anwartschaften betroffen, darunter gesetzliche Rentenversicherungen, Beamtenversorgung und private Altersvorsorge.
  3. Die Anwartschaften können mithilfe eines internen oder externen Versorgungsausgleichs geteilt werden.
  4. In einigen Fällen ist ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich möglich – zum Beispiel bei einer kurzen Partnerschafts- oder Ehedauer – sowie bei Geringfügigkeit.

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Worum geht es?

01 Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung erklärt

Die Rentenanwartschaften von Ehepartnern und Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind häufig unterschiedlich hoch. Dies ist zum Beispiel in den folgenden Situationen der Fall:

  • Einer der Ehepartner hat den Großteil der Kinderbetreuung übernommen, weniger Jahre (Vollzeit) gearbeitet und daher weniger in die Rentenkasse eingezahlt.
  • Der Partner oder die Partnerin war längere Zeit arbeitslos, weil die Arbeitssuche nicht von Erfolg gekrönt war oder weil eine längere Erkrankung vorlag.
  • Einer der beiden Eheleute war im öffentlichen Dienst beschäftigt und hat durch den Beamtenstatus höhere Rentenansprüche.

Einer der beiden Eheleute war im öffentlichen Dienst beschäftigt und hat durch den Beamtenstatus höhere Rentenansprüche.

Das Gesetz sieht vor, dass Rentenansprüche, die Ehepaare und eingetragene Lebenspartner in ihrer gemeinsamen Zeit erworben haben, als gemeinschaftliche Lebensleistung gelten und nach dem Ende der Ehezeit oder Partnerschaft gerecht aufgeteilt werden müssen. Die rechtliche Grundlage dazu bildet das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).

Der Grundgedanke ist, dass die Summe der Rentenanwartschaften halbiert und beiden Parteien zu 50 Prozent gutgeschrieben wird. Nachfolgend ein Beispiel zur Veranschaulichung:

  • Partner A: Rentenanwartschaft zum Zeitpunkt der Heirat: 200 Euro im Monat. Anwartschaft zum Zeitpunkt der Scheidung: 700 Euro.
  • Partner B: Anspruch auf Beamtenversorgung zum Heiratszeitpunkt: 300 Euro. Anspruch bei der Scheidung: 900 Euro.
  • Ausgleich: Partner B erhält 250 Euro der Rentenanwartschaft und Partner A 300 Euro der Beamtenversorgung.

Wie sich zeigt, ist der Versorgungsausgleich für Beamte nicht anders geregelt als bei Angestellten und die Anwartschaften werden ebenfalls zur Hälfte unter beiden ehemaligen Partnern aufgeteilt.

Besonderheit bei der gesetzlichen Rentenversicherung: Genau genommen werden bei dieser Versicherung nicht die Geldbeträge, sondern die im Laufe des Lebens erworbenen Rentenpunkte aufgeteilt, aus denen sich die Rentenhöhe errechnet. Zudem erfolgt eine Teilung der Rentenanwartschaftszeiten.

Diese Anwartschaften spielen beim Versorgungsausgleich eine Rolle

Grundsätzlich umfasst der Versorgungsausgleich bei der Scheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft nur Anwartschaften, die während der Ehe beziehungsweise der Partnerschaft erworben wurden. Dazu zählen vor allem Ansprüche, die durch berufliche Tätigkeiten und Vermögensrücklagen entstanden sind und der Alters- sowie der Invaliditätsabsicherung gelten.

Zugleich kommen nicht alle Anwartschaften für einen Versorgungsausgleich in Frage und nachfolgend gibt es eine Übersicht darüber, welche von ihnen zum Ausgleich zählen und welche nicht:

Anwartschaften mit AusgleichAnwartschaften ohne Ausgleich
Entgeltpunkte der gesetzlichen RentenversicherungAnsprüche und Anrechte aus der Risiko­lebensversicherung
Anrechte aus der Beamtenversorgung (Zusatzversorgung öffentlicher Dienst)Ansprüche aus der privaten Unfallrente
Anwartschaften aus berufsständischen Versorgungssystemen (Ärzte, Anwälte, Apotheker)Anwartschaften aus der Berufs­genossenschaftsrente
Ansprüche aus privater Altersvorsorge
Anrechte aus betrieblicher Altersvor­sorge
Ansprüche aus den Riester- und Rürup-Renten
Anwartschaften aus der Erwerbs­unfähigkeits­rente

So funktioniert es in der Praxis

02 Der Ablauf des Versorgungsausgleichs

Als Teil des Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens wird der Versorgungsausgleich über das Familiengericht geregelt. Der Ausgleich muss nicht speziell beantragt werden. In der Regel läuft das Ausgleichsverfahren folgendermaßen ab:

  1. Fragebogen: Beide Ehepartner bekommen einen Fragebogen, in dem sie Auskünfte über bestehende Versicherungen und Anwartschaften machen und ihre Versicherungsnummern mitteilen. Zudem müssen sie angeben, falls sie abweichende Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich getroffen haben.
  2. Versorgungsträgerauskunft: Mit den im Fragebogen enthaltenen Informationen wendet sich das Familiengericht an die Versorgungsträger und lässt sich von ihnen Auskünfte über die aktuellen Rentenanwartschaften geben.
  3. Überprüfung: Nachdem die Versorgungsträger Auskunft über die Anwartschaften erteilt haben, haben die Geschiedenen die Möglichkeit, sie zu prüfen und gegebenenfalls zu widersprechen. Es ist ratsam, die Prüfung ernst zu nehmen, denn Fehler sind nicht ausgeschlossen. Am besten ist es, sich an einen Rentenexperten zu wenden und sich beraten zu lassen.
  4. Ausgleich: Im Urteil der Scheidung führt das Familiengericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf. Nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist ist das Urteil rechtswirksam und wird von den Versorgungsträgern entsprechend umgesetzt.

Sollte sich später etwas an dem Versorgungsanrecht ändern, kann das Familiengericht den Ausgleich entsprechend anpassen. Dazu muss ein Antrag gestellt werden. Die Änderung können die geschiedenen Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner, die Versorgungsträger und die Hinterbliebenen beantragen.

Intern oder extern

03 Die Teilungsarten beim Ausgleich der Rentenansprüche

Der oben beschriebene Versorgungsausgleich wird als interne Teilung bezeichnet. Beide Ex-Partner erhalten die Anwartschaften zu gleichen Teilen. Dies ist die gängige Praxis – unabhängig davon, ob beide Parteien bei gleichen oder unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert sind.

Eine externe Teilung ist ebenfalls eine Möglichkeit, die Anwartschaften aufzuteilen, sie kommt allerdings nur in Ausnahmefällen vor und nur dann, wenn die Partner bei unterschiedlichen Versorgungsträgern versichert sind. Im Rahmen der externen Teilung werden die Rentenanrechte eines Partners auf einen Versorgungsträger des anderen Partners übertragen.

Dies könnte sich beispielsweise anbieten, wenn Ansprüche von mehreren Versorgungsträgern bei einem einzigen Träger gebündelt werden sollen. Anwendung findet der externe Ausgleich nur in den folgenden Fällen:

  • Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Partei verlangt die externe Teilung.
  • Der Ausgleichsberechtigte und der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen vereinbaren diese Vorgehensweise.

Wie lange ist der Versorgungsausgleich zu zahlen? Für den Anspruch des Rentenausgleichs gibt es kein Verfallsdatum. Der Anspruchsberechtigte erhält den Ausgleich Zeit seines Lebens.

Der Zeitpunkt ist entscheidend

04 Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Rentenhöhe

Nachdem der Versorgungsausgleich wirksam geworden ist, mindert oder erhöht sich die Rente des jeweiligen Ex-Partners. Wann die Anpassung der Rentenhöhe stattfindet, hängt davon ab, ob zum Zeitpunkt des Ausgleichs einer oder beide Partner bereits in Rente sind.

Keiner der beiden ehemaligen Partner bezieht Rente:

  • Die Erhöhung beziehungsweise Minderung der Rente wird zum Zeitpunkt des Renteneintritts umgesetzt.
  • Wer durch den Versorgungsausgleich eine Rentenminderung bekommt, kann dieses Minus durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgleichen. Voraussetzung ist, dass die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.

Einer oder beide erhalten zum Zeitpunkt des Ausgleichs bereits Rentenzahlungen:

  • Die Rentenanpassung findet ab dem Monat statt, an dem die Entscheidung des Amtsgerichts wirksam wurde.
  • Die Anpassung nehmen Versorgungsträger zum Ende des Monats vor, um doppelte Zahlungen zu vermeiden.

Scheidung im Ausland

05 Besonderer Fall Auslandsscheidung: Das ist zu beachten

Wird eine Scheidung im Ausland durchgeführt, dann findet der Versorgungsausgleich beim deutschen Amtsgericht nicht automatisch statt. Dazu muss einer der ehemaligen Partner einen entsprechenden Antrag stellen.

Zudem müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Einer der beiden ehemaligen Partner muss die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen oder sie zum Zeitpunkt der Eheschließung beziehungsweise der Schließung der Lebenspartnerschaft besessen haben.

Bei einer ausländischen Staatsbürgerschaft einer oder beider Parteien und bei Nichterfüllung der oben genannten Voraussetzung, ist ein Versorgungsausgleich in folgenden Fällen möglich:

  • Einer der beiden ehemaligen Partner hat deutsche Rentenansprüche erworben.
  • In dem Land, in dem die Scheidung stattfindet, gibt es keinen Anspruch auf einen Versorgungsausgleich.
  • Der Ausgleich wird die Lebensgrundlage des ehemaligen Partners nicht gefährden – er widerspricht also nicht der Billigkeit.

Wo der Antrag zu stellen ist, hängt vom Wohnsitz der ehemaligen Partner beziehungsweise der Eheleute ab. Leben beide Partner im Ausland, wird der Antrag auf einen Versorgungsausgleich beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin gestellt. Hat einer der beiden Geschiedenen oder Getrennten seinen Wohnsitz in Deutschland, ist das zuständige Amtsgericht des Wohnortes zuständig.

Wann besteht kein Anspruch?

06 Versorgungsausgleich und Ausschlusskriterien

Ein Versorgungsausgleich findet nach einer Scheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft nicht immer Anwendung. Es gibt unterschiedliche Situationen, in denen kein Anspruch auf den Ausgleich der Rente besteht.

Die richtige Altersvorsorge ist die Lösung

07 Für später vorsorgen und alles richtig machen

Wer clever vorsorgt, muss sich später weder vor dem Versorgungsausgleich fürchten noch darauf angewiesen sein. Es stehen diverse Optionen zur Verfügung, die gesetzliche Rente aufzustocken und sich für den Lebensabend abzusichern. Wichtig ist es, die individuell beste private Altersvorsorge zu wählen und das Meiste aus den Möglichkeiten herauszuholen.

Es ist aber nicht so einfach, sich für die passenden Tarife und Versicherungsarten zu entscheiden – zu groß ist die Vielfalt und zu zahlreich die Versicherungstarife und Zusatzleistungen. Lasse dich von einem Experten beraten und mache den Tarifvergleich. Wir helfen dir dabei, eine maßgeschneiderte Altersvorsorge zu finden.

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Zuletzt aktualisiert am: 28.08.2023

Autor des Beitrags

Anja
Expterin für Altersvorsoroge