Frau bekommt Diagnose von Ärztin
Anja Schlicht

Redaktionsleitung

Sachsen plant volle Beihilfe für Beamten-Angehörige

Sächsische Beamte mit einer privaten Krankenversicherung könnten ab 2024 deutlich weniger Beiträge zahlen. Erfüllen sie gewisse Voraussetzungen, soll nicht nur ihre Beihilfe auf 90 Prozent steigen. Für Kinder und Ehepartner will der Dienstherr sogar 100 Prozent zahlen. So sieht zumindest ein Gesetzentwurf aus dem Sächsischen Finanzministerium aus.

  • Der Freistaat Sachsen möchte seine Beamten bei der Beihilfe besserstellen.
  • Ab 2024 sollen sie demnach 90 statt 70 Prozent Beihilfe erhalten. Für Angehörige steigt der Satz auf 100 Prozent.
  • Die Verbesserungen betreffen nur verheiratete Bedienstete mit mindestens zwei Kindern.

Ab 2024 könnte es sich für sächsische Landesbeamte mit Familie deutlich mehr lohnen, sich für die private Krankenversicherung zu entscheiden. Im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es dort keine kostenlose Familienversicherung – Kinder und Ehepartner müssen sich demnach eigenständig privat krankenversichern. Wird ein Gesetzentwurf aus dem Sächsischen Finanzministerium jedoch wie geplant umgesetzt, ist dies nicht mehr nötig.

Demnach sollen künftig „Beamte mit mindestens zwei Kindern 90 Prozent Beihilfe und Kinder sowie berücksichtigungsfähige Ehegatten 100 Prozent Beihilfe in Krankheitsfällen erhalten“, zitiert der MDR aus dem Gesetzesvorhaben.

Mehr Beihilfe bedeutet geringere PKV-Kosten für sächsische Beamte

Die Gesetzesinitiative beinhaltet drei zentrale Punkte:

  1. Einerseits ist die volle Beihilfe für die Kinder geplant. Gleiches gilt für den Ehepartner, sofern dieser beihilfeberechtigt ist. Der Dienstherr übernimmt die Krankheitskosten also komplett.
  2. Die Beihilfe für den Beamten selbst wird von 70 Prozent auf 90 Prozent erhöht. Über die private Krankenversicherung muss nur ein Bruchteil versichert werden. Die Folge: Die Kosten der PKV sinken deutlich.
  3. Die Voraussetzung ist dabei, dass der Beamte verheiratet sowie Alleinverdiener der Familie ist und mindestens zwei Kinder hat.

Durch die Anpassung können Beamte und ihre Familie im Jahr mindestens 3.700 Euro einsparen. Dies zeigt eine Berechnung auf Grundlage des Durchschnittseinkommens 2020.

Das Land kostet die verbesserte Beihilfe zwölf Milliarden Euro jährlich.

Sachsen setzt mit verbesserter Beamten-Beihilfe Urteil um

Aus Sicht des Deutschen Gewerkschaftsbunds Sachsen wird mit dem Gesetzentwurf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen 2 BvL 4/18) umgesetzt. Dieses besagt, dass Beamte, die Alleinverdiener der Familie sind, 15 Prozent mehr Geld zur Verfügung haben müssen als Hartz-IV-Empfänger. In der niedrigsten Besoldungsstufe wird dieser Abstand in Sachsen und in allen anderen Bundesländern nicht eingehalten, so der Vorsitzende des Verbands, Markus Schlimbach, gegenüber dem MDR.

Schleswig-Holstein streicht Besoldungsgruppen

Das aufgeworfene Problem durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat Schleswig-Holstein anders gelöst. Dort wurde die Besoldungsgruppe A1 sowie die Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsordnung A6 gestrichen. Außerdem gibt es einen um 40 Euro erhöhten Familienzuschlag. In Sachsen wurden verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung des Urteils geprüft. Der nun eingeschlagene Weg der verbesserten Beihilfe sei der günstigste.

Kommt die pauschale Beihilfe für gesetzlich versicherte Beamte in Sachsen?

Beamte in Sachsen stehen vielleicht nicht nur hinsichtlich ihrer Beihilfehöhe vor Veränderungen. Im Koalitionsvertrag haben CDU, Grüne und SPD auch vereinbart, dass sich Beamte „ohne Nachteile gesetzlich krankenversichern“ können. Denn während privat versicherte Bedienstete Beihilfe vom Dienstherrn erhalten und so nur einen kleinen Teil ihrer Behandlungskosten über die Krankenversicherung absichern müssen, bekommen gesetzlich versicherte Beamte keinen Zuschuss.

Einige Bundesländer sind daher dazu übergegangen, eine pauschale Beihilfe an gesetzlich krankenversicherte Beamte zu zahlen. Dem sogenannten Hamburger Modell ist zuletzt Baden-Württemberg gefolgt. Dort gelten die Regelungen ab dem 1. Januar 2023.