Rücktritt vom Vertrag Vertragsrücktritt: Mit der richtigen Begründung kein Problem

Beim Rücktrittsrecht wird generell zwischen den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Regelungen unterschieden. In beiden Fällen brauchst du einen Grund für den Rücktritt, etwa weil der im Vertrag festgehaltene Liefertermin nicht eingehalten wird. Bevor du den Vertragsrücktritt forcierst, musst du dem Händler die Chance zur Nachbesserung geben.

Im Schnelldurchlauf

Das Wichtigste rund um den Rücktritt vom Vertrag kurz & knapp

Minderlieferung, Falschlieferung, fehlerhafte Ware (Beschaffenheitsmängel) und Montagemängel sind alles Gründe, warum du von einem Vertrag zurücktreten kannst. Denn anders als beim Widerrufsrecht brauchst du einen Grund für die Vertragsauflösung. Dabei muss der Mangel an der bestellten Ware erheblich sein.

Drei Fakten zum Vertragsrücktritt:

  1. Sieht dein Kaufvertrag eine Rücktrittsklausel vor, gilt diese vorrangig zum gesetzlichen Rücktrittsrecht.
  2. Der Gesetzgeber räumt dir einen Rücktritt vom Vertrag ein, wenn die Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wird.
  3. Der Händler hat zunächst die Chance, den Mangel zu beheben. Erst wenn ihm dies nicht gelingt oder er die Chance verstreichen lässt, kannst du vom Vertrag zurücktreten.

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Wann ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich?

Vertraglich vereinbarter Rücktritt vom Vertrag

Ein Vertragsverhältnis kannst du nicht ohne Weiteres lösen. Hast du einen Vertrag einmal unterschrieben, müssen bestimmte Gründe vorliegen, damit du vom Kaufvertrag zurücktreten kannst. Haben der Verkäufer und der Käufer ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart, müssen aus diesem Rücktrittsvorbehalt klar die Umstände hervorgehen, die einen Rücktritt rechtfertigen. Zudem regelt die Rücktrittsklausel die Frist, bis zu der du von deinem Recht Gebrauch machen kannst.

Wichtig: Das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht hat immer Vorrang vor der gesetzlichen Regelung.

Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfüllung und Co.

Bürgerliches Gesetzbuch räumt gesetzliches Rücktrittsrecht ein

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht einige Paragrafen zum Rücktritt vom Vertrag vor, wie Paragraf 323: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. Dies ist etwa bei Lieferverzug der Fall (Leistungsverzögerung) oder wenn du eine Ware oder Dienstleistung nicht im vereinbarten Zustand erhalten hast.

Absatz 1 besagt: „Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

Darüber hinaus gibt es folgende Gesetze:

GesetzInhalt
§ 324 BGB – Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Absatz 2Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
§ 326 BGB – Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der LeistungspflichtBraucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
§ 346 BGB – Wirkung des RücktrittsHat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Insbesondere auf Paragraf 346 BGB solltest du achten. Denn er besagt, dass du unter Umständen Wertersatz leisten musst. Denn es kann eine Wertminderung vorliegen, wenn du die Ware einige Zeit genutzt hast, etwa beim Kauf eines Autos oder bei technischen Produkten. Du musst dann eine Nutzungsentschädigung zahlen beziehungsweise wird diese bei Rückabwicklung des Vertrags von der ursprünglichen Kaufsumme abgezogen. Dafür gibts eine Formel:

Kaufpreis x Dauer der Nutzung / zu erwartende Nutzungsdauer im mangelfreien Zustand

Rücktritt vom Vertrag nur bei erheblichem Mangel

Ebenfalls wichtig ist die Einschränkung, dass du vom Vertrag nur dann zurücktreten kannst, wenn die Pflichtverletzung, also der Mangel, erheblich ist. Wann genau das der Fall ist, hat der Bundesgerichtshof 2014 entschieden (Aktenzeichen VIII ZR 94/13). Die sogenannte Erheblichkeitsschwelle ist den Karlsruher Richtern zufolge „bereits dann erreicht, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet.“

Ist ein Mangel geringfügig, kannst du nicht vom Vertrag zurücktreten.

Rücktritt vom Vertrag: Welche Frist gilt?

Das musst du beim Rücktritt vom Vertrag beachten

Im Paragraf 323 BGB ist die Rede von einer „angemessenen Frist“. Ist dir also ein Sachmangel aufgefallen, musst du dem Verkäufer zunächst die Chance zur Nachbesserung geben. Für diese sogenannte Nacherfüllung musstest du früher noch eine explizite Frist setzen. Seit Januar 2022 reicht es allerdings aus, wenn du dem Verkäufer den Mangel mitteilst und ihn zur Beseitigung aufforderst. Tut er dies binnen einer angemessenen Frist nicht, kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten.

Ein Beispiel: Du lässt ein Haus bauen und stellst im Bad fest, dass die falschen Fliesen verlegt wurden (Baupfusch). Du teilst dies dem Handwerker mit, der nun 14 Tage Zeit hat, diesen Fehler zu beheben.

Generell kann der Verkäufer auf zwei Wegen der Nacherfüllungspflicht nachkommen:

  • Ersatzlieferung
  • Reparatur

Die Entscheidung liegt dabei bei dir. Wird die Ware repariert, musst du dem Händler zwei Versuche gestatten. Führen beide zu keinem Erfolg, kannst du vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Ersatzprodukt ist dies bereits nach der ersten erfolglosen Ersatzlieferung der Fall.

Machst du von deinem Rücktrittsrecht Gebrauch, gehen Käufer und Verkäufer ein Rückgewährschuldverhältnis ein. Dieses Schuldverhältnis bedeutet, dass bereits erhaltene Leistungen rückabgewickelt werden: Du schickst die Ware zurück, der Händler erstattet dir den Kaufpreis.

Übrigens: Du kannst nur so lange von einem Kauf zurücktreten, wie die Gewährleistung gilt. Bei Neuware ist dies 24 Monate möglich. Bei gebrauchten Gegenständen ein Jahr lang. UND: Beim Privatverkauf wird die Gewährleistung in der Regel ausgeschlossen. Kommt die Ware aber nicht wie beschrieben bei dir an, ist sie kaputt oder werden Mängel verschwiegen, hast du dennoch ein Recht auf Vertragsrücktritt.

Tritt der Mangel in den ersten zwölf Monaten nach Beginn der Gewährleistungsfrist auf, musst du seit Januar 2022 nicht mehr nachweisen, dass der Verkäufer für diesen zuständig ist (sogenannte Beweislastumkehr). Vor der Gesetzesänderung ging der Gesetzgeber nur innerhalb von sechs Monaten davon aus, dass die Ware schon bei Übergabe beschädigt gewesen ist. Nun musst du diesen Nachweis erst nach zwölf Monaten erbringen.

Tipp: Stellt sich der Verkäufer quer, lass dich von einem Anwalt unterstützen. Denn das Recht ist bei der Rücktrittserklärung eigentlich auf deiner Seite. Mit einer Rechtsschutzversicherung mit Baustein Privatrechtsschutz im Rücken kannst du der juristischen Auseinandersetzung gelassen entgegenblicken. Denn Anwalts- und Gerichtskosten werden von ihr übernommen.

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Wie kannst du einen Vertrag widerrufen?

Rücktrittsrecht vs. Widerrufsrecht

Das Rücktrittsrecht wird gerne mit dem Widerrufsrecht verwechselt. Dieses hast du bei Verträgen, die du über das Internet, am Telefon oder an der Haustür geschlossen hast. Oder bei Finanzierungsverträgen. Dann kannst du den Vertrag ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen widerrufen. Die Frist beginnt, sobald du die Ware erhalten hast oder du über dein Widerrufsrecht aufgeklärt wurdest.

Bei Ladengeschäften gibt es in der Regel kein Widerrufsrecht. Viele Händler zeigen sich jedoch kulant und nehmen Artikel sogar binnen 30 Tagen zurück.

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Zuletzt aktualisiert am: 03.03.2023

Autor des Beitrags

Anja
Expertin für Rechtsschutzversicherungen