Chefarzt­behandlung: Diese Kosten entstehen bei der Premium-Behandlung

Wenn eine komplizierte Operation und ein längerer Krankenhausaufenthalt bevorstehen, begeben sich viele Patienten lieber in die Hände eines erfahrenen Spezialisten. So kommt für sie nur die Chefarztbehandlung in Frage. Die Kosten dafür werden von gesetzlichen Krankenkassen nur im Einzelfall übernommen. Privatversicherte und Personen mit einer Zusatzversicherung können dagegen in der Regel auf die Kostenerstattung zählen.

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Der Chefarzt ist der leitende Arzt einer Abteilung und ein Spezialist auf einem bestimmten medizinischen Fachgebiet. Jahrelange praktische Erfahrungen und hohe Fachkompetenz sind die Voraussetzungen für diese Position. Patienten, die Wert auf eine bestmögliche medizinische Therapie legen, interessieren sich daher für die Option der Chefarztbehandlung. Über Kosten, Abrechnung und Kostenerstattung informiert dieser Ratgeber.

Inhaltsverzeichnis

Chefarztbehandlung: Welche Kosten bringt sie mit sich?

In der privaten Krankenversicherung (PKV) ist die Chefarztbehandlung einer der Wahlleistungen für einen Krankenhausaufenthalt, für die sich Versicherte bei Versicherungsabschluss entscheiden können. Gleiches gilt etwa für die Unterbringung in einem Einbett- oder einem Zweibettzimmer.

Die Leistungen sind oftmals medizinisch nicht zwingend erforderlich. Der Komfort, den diese Extras bieten, kann sich dennoch positiv auf den Genesungsprozess auswirken. Viele Privatversicherte schätzen daher die Gewissheit, im Krankenhaus nicht nur bestens behandelt zu werden, sondern auch in Ruhe einen Eingriff oder eine Erkrankung auskurieren zu können.

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Die Behandlung durch den leitenden Fachspezialisten hat ihren Preis. Die genauen Kosten hängen von der Erkrankung und der Anzahl der erforderlichen Maßnahmen ab. Der Chefarzt rechnet seine Leistungen entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Aufgrund seiner langjährigen Fachkompetenz und seiner Position kann er für seine Leistungen einen höheren Satz verlangen. Dadurch sind die Kosten für eine Chefarztbehandlung deutlich höher als bei einer Behandlung durch einen anderen Facharzt. Der Chefarzt darf den 3,5-fachen Wert des Grundpreises abrechnen. Auch Sätze darüber hinaus sind möglich, müssen aber gesondert mit dem Patienten vereinbart werden.

Beispiel:

Eine Leistung, die laut Gebührenordnung 5 Euro kostet, kann das Krankenhaus mit dem Regelhöchstsatz (2,3-fach) berechnen, also maximal 11,50 Euro. Führt ein Chefarzt diese Leistung aus, kann er bis zu 17,50 Euro verlangen. Zum besseren Verständnis zeigt die Übersicht unten konkrete Beispielrechnungen für die Kostensteigerung anhand der Gebührenordnung:

LeistungVisite im Kranken­hausOperative Behandlung Bandscheiben­vorfall (2282)
Basiskosten laut GOÄ4,08 Euro86,27 Euro
Krankenhaus­rechnung (2,3-fach)9,38 Euro198,41 Euro
Chefarzt­rechnung (3,5-fach)14,28 Euro301,93 Euro

Sollten während eines medizinischen Eingriffes Komplikationen auftreten, die unvorhergesehene Maßnahmen erfordern, wird eine Chefarztbehandlung schnell sehr teuer.

Achtung:

Die Abrechnung zum Chefarzthonorar darf nur dann erfolgen, wenn es der Chefarzt oder ein vereinbarter Stellvertreter war, der diese Leistung erbracht hat.

Vorteile und Nachteile der Chefarztbehandlung

Wenn der leitende Spezialist die Behandlung verantwortet, dann ist dies eine ärztliche Betreuung von höchster Qualität. Dies verspricht beste Voraussetzungen für eine erfolgreiche Genesung, vor allem bei komplizierten Eingriffen. Aber ist sie in jedem Fall die beste Wahl? Die hohen Kosten der Chefarztbehandlung sind nicht für jede Erkrankung sinnvoll.

  • Vorteile
  • Nachteile

Welche Leistungen erbringt der Chefarzt?

Chefarztbehandlung ist Wahlarztbehandlung. Privatpatienten genießen das Privileg der freien Arztwahl. So muss es nicht zwingend der Chefarzt einer Abteilung sein, der die Behandlung führt. Auch von einem Oberarzt, der eine entsprechende Qualifikation und Expertise auf dem Gebiet der Erkrankung mitbringt, können Patienten behandelt werden. Dies fällt ebenfalls unter den Begriff Chefarztbehandlung.

Bei einer Chefarztbehandlung muss die Behandlung in den Händen des Spezialisten liegen, den der Patient bestimmt hat. Der leitende Arzt sollte die grundlegenden Leistungen der Therapie entscheiden und durchführen. Das bedeutet:

  • Er untersucht den Patienten bei der Aufnahme
  • Er kontrolliert den Behandlungsfortschritt bei regelmäßigen Visiten
  • Er führt Operationen aus und überwacht die Ausführung der Anästhesie.

Privatversicherte sollten sich dies vorher schriftlich in einem Behandlungsvertrag vom Krankenhaus bestätigen lassen.

Die Vereinbarung für eine Chefarztbehandlung schließt auch leitende Fachärzte aus anderen Bereichen mit ein, wenn diese für die Behandlung notwendig sind, zum Beispiel der Bereich Anästhesiologie oder der Kardiologie.

Es ist nicht ganz auszuschließen, dass der Arzt, der die Behandlung leitet, sich auch einmal vertreten lassen muss. In diesem Fall muss der Patient rechtzeitig darüber informiert werden und sein Einverständnis für die Vertretung geben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2016 entschieden (Az. VI ZR 75/15). Dabei ging es um eine Hand-Operation, für die der Patient die Chefarztbehandlung vereinbart hatte. Durchgeführt wurde der Eingriff jedoch vom Oberarzt, wofür die Einwilligung des Patienten fehlte. Dies sahen die Richter als rechtswidrig an.

Was ist zu tun, um eine Chefarztbehandlung zu erhalten?

Jeder Patient hat die Chance, eine Chefarztbehandlung zu erhalten. Die Erstattung der Kosten ist jedoch nicht in allen Fällen gegeben.

Es gibt drei Möglichkeiten, um eine Chefarztbehandlung zu erhalten:

Tipp:

Wenn es bei einer herkömmlichen medizinischen Behandlung zwingend notwendig ist, dass der Chefarzt einen bestimmten Eingriff vornimmt, weil nur er die erforderliche Kompetenz und Fachkenntnis dafür hat, gehört diese Leistung zu den normalen Leistungen des Krankenhauses. Die anfallenden Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet.

Wenn sich der Patient für eine Chefarztbehandlung entscheidet, schließt er mit dem Krankenhaus einen Behandlungsvertrag ab. Dieser regelt die voraussichtlichen Kosten und führt neben den Leistungen des leitenden Arztes auch die Maßnahmen auf, die andere Ärzte oder Labore im Rahmen der Therapie erbringen.

Folgende Punkte zum Vertrag sind für Patienten wichtig:

  • Der Vertrag sollte schriftlich vorliegen und alle geplanten Behandlungsmaßnahmen und Kosten erfassen.
  • Hauptleistungen wie Aufnahmeuntersuchung, Visiten, Operation und ähnliches sollten in den Händen des Chefarztes liegen.
  • Falls abzusehen ist, dass eine ärztliche Vertretung nötig ist, sollte Patient darüber informiert und der Vertretungsarzt bereits namentlich benannt sein.

Welche Unterschiede gibt es zwischen den Wahlleistungen der PKV und der Krankenhaus­zusatzversicherung der gesetzlichen Krankenkasse?

Einen Leistungsunterschied zwischen den beiden Möglichkeiten gibt es nicht. In beiden Varianten stehen dem Versicherten die verschiedenen Leistungen für den stationären Krankenhausaufenthalt zur Auswahl. Auch bei der Chefarztbehandlung können die gesetzlich Versicherten dank der Zusatzversicherung die freie Arztwahl beanspruchen.

Wie erfolgt die Kostenerstattung für die Chefarztbehandlung?

Nach dem Aufenthalt im Krankenhaus erhält der Patient eine Abrechnung, die alle Leistungen erfasst, die der Arzt und das Krankenhaus im Rahmen der Behandlung erbracht haben.

Für die normalen Leistungen können Privatversicherte eine direkte Abrechnung zwischen Klinik und Versicherung vereinbaren. Bei Wahlleistungen wie der Chefarztbehandlungen müssen sie gegebenenfalls jedoch in Vorleistung gehen. Die Rechnung dazu reichen sie bei ihrem Versicherer ein.

Die Krankenversicherung prüft, ob alle Leistungen dem Behandlungsvertrag entsprechen und nach den Regelungen der GOÄ abgerechnet wurden. So dürfen nur die Leistungen zum höchsten Regelsatz abgerechnet werden, die der Chefarzt persönlich erbracht hat. Das betrifft vor allem die zentralen Leistungen für die Behandlungen. Leistungen, die zusätzlich nötig waren, müssen begründet werden. Tätigkeiten, die an dritte Ärzte oder anderes Krankenhauspersonal delegiert wurden, gehören nicht zum Chefarzthonorar.

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