Abmahnung erhalten – was tun?
Bei Abmahnungen im Bereich Berufsrecht und Mietrecht ist ein klärendes Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beziehungsweise Mieter und Vermieter oft bereits eine ausreichende Lösung.
Wenn ein Gespräch nichts bringt
Ist die Rüge berechtigt, sollte der Betroffene sie akzeptieren. Doch was ist, wenn die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist, aber ein klärendes Gespräch nichts gebracht hat? Im Arbeitsleben hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, in einer schriftlichen Gegendarstellung seinen Standpunkt zu erklären. Das Dokument sollte in die Personalakte aufgenommen werden. Bei einem Kündigungsschutzprozess kommt der Gegendarstellung wichtige Bedeutung zu.
Lohnt sich eine Klage vor Gericht?
Der Gang vors Gericht ist der letzte Ausweg, um den Arbeitgeber dazu zu bringen, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Dies ist nur empfehlenswert, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind und keine glückliche Lösung erzielt werden konnte. Empfehlenswert sind die Vertretung und Beratung durch einen Anwalt.
Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Berufsrechtsschutz abgeschlossen hat, kann die Anwaltskosten von der Versicherung bezahlen lassen. Zu beachten ist, dass die Abmahnung rechtskräftig ist, wenn der Kläger den Prozess verliert.
Was tun bei Abmahnungen im Online-Bereich?
Wer für einen Verstoß bei der Internetnutzung abgemahnt wurde, sollte zügig, aber auch besonnen reagieren.
Was man nicht tun sollte:
- Die betroffenen Webseiten und Inhalte sofort löschen: Die Abmahner haben dennoch Möglichkeiten, ihr Recht durchzusetzen.
- Das Schreiben ignorieren: In der Regel ist eine Frist zur Reaktion angegeben. Verstreicht diese, ohne dass gehandelt wird, kann die Gegenseite ihre Ansprüche verschärfen. So könnten die Anwälte die Unterlassung des wettbewerbsrechtlichen Fehlers durch eine einstweilige Verfügung durchsetzen.
Rechtliche Prüfung ist ratsam
Empfohlen ist stattdessen, sich von einem Fachanwalt für Internetrecht beraten zu lassen, der das Abmahnungsschreiben und die Schadensersatzforderung prüft. Er kann zudem weitere Handlungsmöglichkeiten empfehlen. Dies kann folgendermaßen aussehen:
- Zunächst nur die Unterlassungserklärung unterschreiben, auf die Zahlung der Schadenersatzsumme noch verzichten
- Mit dem Abmahner über die Zahlung der Strafe verhandeln, oft geht es in erster Linie um die Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens
- Beim Entfernen der betroffenen Inhalte darauf achten, dass diese wirklich überall bei Google gelöscht werden – in jedem Speicher (Cache) und auf jeder Seite