Schimpfwörter und beleidigende Gesten Beleidigungen im Straßenverkehr können sehr teuer werden

Du bist genervt, das Adrenalin schießt in die Höhe und der Frust steigt. Um dem Luft zu machen, wird teilweise tief in der Kreativkiste für Beleidigungen gekramt oder der Stinkefinger gehoben. Aber ist das schon strafbar? Und was kannst du gegen Beleidigungen tun?

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Kurz und knapp

Wutausbruch: Beleidigungen als Ventil sind strafbar

Wir alle kennen solche Situationen, wenn sich die Gemüter im Straßenverkehr hochschaukeln und es in harte Diskussionen ausartet oder es sogar aggressiv zugeht. Da kann man auch mal schnell seine gute Erziehung vergessen und “Depp” oder das “Vogel zeigen” scheinen da teilweise noch recht harmlos zu sein. Aber auch diese Beleidigungen sind schon strafbar.

Die wichtigsten Punkte, die du über Beleidigungen im Straßenverkehr wissen musst:

  1. Beleidigungen im Straßenverkehr sind strafbar.
  2. Es gibt keinen einheitlichen Strafkatalog dafür.
  3. Beleidigungen können mit hohen Geld- und sogar Freiheitsstrafen sowie einem Fahrverbot sanktioniert werden.
  4. Beleidigen sich die Beteiligten gegenseitig, kann ein Freispruch erfolgen.
  5. Beleidigungen gegenüber Beamten und Privatpersonen werden gleichgestellt und gleich bestraft.

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01. Wie werden Beleidigungen bestraft?

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold – das trifft auch auf Diskussionen, Auseinandersetzungen und Wutausbrüche im Straßenverkehr zu. Denn wer eine “dicke Lippe” riskiert, kann bestraft werden. Nicht nur, dass Beleidigungen wenig deeskalierend wirken (sonder eher das Gegenteil eintritt), es gefährdet auch die allgemeine Verkehrssicherheit, weil nicht mehr auf den anderen Verkehr und Straßenteilnehmer geachtet wird.

Eine Beleidigung tritt ein, wenn du gegenüber einer Person Missachtung oder Nichtachtung zeigst. Die Kundgabe, also wie du beleidigst (also durch das Verbalisieren oder Zeigen durch Gesten) ist dabei irrelevant.

Was greift bei Beleidigungen: Bußgeld- oder Strafkatalog?

Verstößt man gegen Regeln der Straßenverkehrsordnung, droht meistens ein Bußgeld, dessen Höhe im Bußgeldkatalog festgeschrieben ist. Bei Beleidigungen verhält es sich aber anders. Auch wenn in § 1 StVO formuliert ist, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert, ist der Tatbestand der Beleidigung eine Straftat. Und der entsprechende Paragraph (§ 185 Strafgesetzbuch – StGB) liest sich so:

“Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Erfolgt aufgrund einer Beleidigung eine Anzeige und der Tatbestand wird juristisch verfolgt, wird die Höhe der Strafe vor Gericht individuell verhandelt oder ein Richter beschließt diese ohne Verfahren. Beide Möglichkeiten gibt es.

Die Crux: Es gibt keinen einheitlichen Strafkatalog, der bestimmt, welche Strafen bei welchen Beleidigungen und welcher Kundgabe dessen vorgesehen sind. Du kannst als Richtwert aber mit 20 bis 30 Tagessätzen rechnen. Ein Monatsnettoeinkommen entspricht dabei 30 Tagessätzen.

Freiheitsstrafen und ein Fahrverbot werden eher selten verhangen und wenn doch, dann in besonders harten und schweren Fällen. Und wenn sich der Angeklagte überhaupt nicht einsichtig verhält.

Bei besonders aggressivem Verhalten kann im Einzelfall aber auch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.

Wenn sich zwei streiten, wer freut sich dann?

Auf jeden Fall nicht der Dritte. Aber mit etwas Glück ist es möglich, dass bei beiderseitigen Beleidigungen in ein und derselben Situation keine Strafe verhängt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn auf eine Beleidigung prompt das Echo kommt und so weiter. Dennoch entscheidet auch in diesen Fällen der Richter, ob beide Beteiligten straffrei davonkommen oder nicht.

Beleidigungen während der Probezeit

Auch als Fahranfänger können die Emotionen hochkochen. Hier ist aber besonders Besonnenheit gefordert. Denn alle Verstöße, die im Verkehrszentralregister vermerkt werden, haben einen Einfluss auf deine Probezeit. Dazu gehören unter anderem Ordnungswidrigkeiten (über 60 Euro Bußgeld), Fahrverbote, aber auch Straftaten mit rechtskräftigen Entscheidungen.

Wenn du während der Probezeit wegen Beleidigungen angezeigt und rechtskräftig verurteilt wirst, wird das entsprechend im Register vermerkt. Die Konsequenzen: Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Jahre und die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Ist das nicht der erste Verstoß, kann die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und sogar ein Fahrverbot ausgesprochen angeordnet werden.

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02. Welche Strafmaße gibt es bei Beleidigungen & Gesten

Da es keinen einheitlichen Strafkatalog für Beleidigungen und entsprechende Gesten gibt, kann man die Höhe der Geldstrafen nicht allgemein beziffern. Hinzu kommt, dass in Tagessätzen berechnet wird und diese immer abhängig vom Monatsnettogehalt sind.

Deswegen kann man nur Richtwerte nehmen, die von Richtern in der Vergangenheit zu bestimmten Aussagen oder Gesten festgelegt worden sind. Hier kommt eine Topliste:

Beleidigung oder GesteHöhe der Geldstrafe
“Bekloppter”250 Euro
“Dumme Kuh”, “Leck mich doch”300 Euro
“Blödes Schwein”475 Euro
“Asozialer”550 Euro
Polizisten duzen600 Euro
“Holzkopf”, “bei dir piept’s wohl”, Vogel zeigen750 Euro
“Wichser”, “Arschloch”, “Drecksau”, Scheibenwischergeste1000 Euro
“Schlampe”1900 Euro
“Fieses Miststück”, “Alte Sau”2500 Euro
Mittelfinger zeigen4000 Euro

Es wird übrigens noch schlimmer, wenn viele Beleidigungen fallen – mehr kostet in dem Fall auch viel mehr.

Wenn das Persönlichkeitsrecht verletzt wird

03. Besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld?

Egal ob du im Straßenverkehr beleidigt wirst oder jemanden beleidigt hast, besteht auch der Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei Beleidigungen ist das aber äußerst selten der Fall und zwar nur, wenn eine “gezielte verschmähende Aussage” (Quelle) vorliegt. Das Persönlichkeitsrecht muss schwerwiegend sein, beeinträchtigt erheblich das Wohlbefinden (und nicht nur kurzfristig) sowie keinen Vermögensschaden darstellen, damit Anspruch auf Schmerzensgeld besteht.

Das ist zum Beispiel der Fall beim Bespucken und rassistischen Äußerungen. Aber auch, wenn zum Beispiel Unbeteiligten beleidigt werden. So bekam eine Beifahrerin Schmerzensgeld, weil sie beleidigt wurde, mit der Situation aber nichts zu tun hatte, sondern der Fahrer (AG Bremen (Urt. v. 29.03.2012, Az. 9 C 306/11).

Eine komplexere Angelegenheit

04. Anzeige, Beweise, Einspruch – wie funktioniert das?

Bei Strafanzeigen für Beleidigungen im Straßenverkehr greift nicht der Bußgeldkatalog, sondern das Strafrecht. In diesem Abschnitt ist es unerheblich, ob du jemanden beleidigt hast oder beleidigt wurdest. Denn auch als Geschädigter solltest du deine Möglichkeiten und das Prozedere kennen.

Beleidigungen im Straßenverkehr können angezeigt werden! Zuallererst muss ein Strafantrag bzw. Anzeige wegen Beleidigung bei einer Polizeiwache (persönlich oder telefonisch) oder der Onlinewache des Bundeslandes gestellt werden. Die Frist dafür beträgt 3 Monate. Wichtig dabei ist, dass das Ereignis und die Missachtung der Person so detailliert wie nur möglich beschrieben wird. Daraufhin wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sind die Anschuldigungen begründet, übernimmt die Staatsanwaltschaft und anschließend wird die Anzeige vor Gericht behandelt.

 

Aber wie sollen Beleidigungen bewiesen werden? Zum einen spielt die Beschreibung des Geschehens eine große Rolle: je genauer diese ist, desto glaubwürdiger ist es auch. Dazu zählen Uhrzeit, Ort, Kennzeichen, Fahrzeugtyp und auch eine Beschreibung vom Aussehen des Beschuldigten. Zum anderen sind Zeugen für einen Erfolg, egal auf welcher Seite du bist, eine sehr wichtige Komponente. Das können Beifahrer oder auch andere Verkehrsteilnehmer sein. Auch wenn du beschuldigt wirst, können sich Zeugen positiv auf dein Urteil auswirken.

Da es sich bei einer Anzeige nicht um einen Bußgeldbescheid handelt und du als Zeuge geladen wirst, um deine Aussage zu tätigen, kannst du natürlich immer eine Gegendarstellung machen und die Geschehnisse aus deiner Sicht darlegen.

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Bei Beleidigungen im Straßenverkehr stehen oft Aussagen gegen Aussage. Wirst du beschuldigt und äußerst dich zu den Vorfällen, kann das auch einem Eingeständnis bzw. Geständnis gleichkommen. Und da wir nicht von einem Kavaliersdelikt reden, sondern Strafanzeigen mit erheblichen Strafzahlungen, solltest du von Anfang an einen juristischen Experten aufsuchen.

Anja
Anja
Verkehrsrechtsschutz

“Sie ….”

05. Gibt es Beamten- und Polizistenbeleidigungen?

Es kursiert das weitverbreitete Gerücht, dass das Beleidigen von Beamten und Polizisten im Besonderen härter geahndet wird. Das ist so aber nicht richtig. Das Strafmaß richtet sich auch hierbei nach Art der Beleidigung und dem Monatsnettoeinkommen. Lediglich das Duzen eines Polizisten kann als Beleidigung gedeutet und verstanden werden.

Ob du also einem Polizisten oder Zivilisten einen Stinkefinger zeigst, kann in beiden Fällen 4000 Euro kosten. Einen Polizisten als “Mädchen” zu beschimpfen, ist dagegen mit 200 Euro noch sehr günstig (aber trotzdem nicht empfehlenswert).

Allerdings gibt es bei der Beamtenbeleidigung einen großen Unterschied: Werden Amtsträger beleidigt, kann auch der Dienstvorgesetzte Strafanzeige stellen. Geht die Tat über den Grad der Beleidigung hinaus, können jedoch auch andere Strafen greifen, wenn eine der Delikte nachweislich stattgefunden haben:

  1. Für das Anrempeln oder Bespucken eines Beamten gibt es Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren.
  2. Bei übler Nachrede eines Beamten gibt es eine satte Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Von übler Nachrede spricht man, wenn jemand mit falschen oder nicht nachweislich wahren Tatsachen herabgewürdigt wird, wie zum Beispiel der Beamte sei bestechlich.
  3. Bei Verleumdung steigt das Strafmaß nochmal und ist eine Herabwürdigung, bei der klar ist, dass es eine Lüge ist. Dafür gibt es Geldstrafen und bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Wenn die Lüge in der Öffentlichkeit erzählt und verbreitet wird, steigt die Freiheitsstrafe auf bis zu fünf Jahre.

Es kann jeden treffen

06. Verrückte und prominente Urteile und Vorfälle

  • Eines der bekanntesten Urteile betrifft den ehemaligen Fußballer Stefan Effenberg. Er hatte einen Polizisten als “Arschloch” bezeichnet. Aufgrund seines Einkommens wurde 2003 die Strafe zuerst auf 20 Tagessätze zu je 5.000 Euro (insgesamt 100.000 Euro) gesetzt. Nach zweimaliger Berufung wurde die Strafe dann auf 10.000 Euro gesenkt (500 Euro Tagessatz).
  • Eine Polizistin fühlte sich durch einen Aufkleber auf einem Auto mit der Aufschrift “Fick dich., Zettelpuppe” beleidigt und das Gericht gab ihr Recht: Der Autofahrer musste 6000 Euro zahlen.
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Zuletzt aktualisiert am: 07.12.2022

Autor des Beitrags

Anja
Expertin für Verkehrsrechtsschutz