Wer hat Anspruch auf Halbwaisenrente?
Als Halbwaisen gelten im Alltagsverständnis Kinder, die entweder Vater oder Mutter oder – bei gleichgeschlechtlichen Beziehungen – einen ihrer Väter oder eine ihrer Mütter verloren haben. Vollwaisen sind hingegen Kinder, die gar keine Eltern mehr haben.
Der Gesetzgeber versteht den Begriff „Waisen“ etwas anders. Nach den Regeln im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zählen dazu neben den Kindern auch Personen wie Enkel oder Geschwister, aber nur, wenn sie vorwiegend von der verstorbenen Person versorgt wurden.
Daher haben folgende Personen Anspruch auf eine Halbwaisenrente:
- Leibliche Kinder, sowohl ehelich als auch nicht-ehelich
- Adoptivkinder
- Stiefkinder und Pflegekinder
- Enkel und Geschwister, wenn sie kostenfrei im Haushalt der verstorbenen Person lebten und diese für deren Unterhalt gesorgt hat
(Quelle: SGB VI § 48 Waisenrente)
Für diese Hinterbliebenen zahlt der Rentenversicherungsträger die Unterhaltshilfe aus, wenn sie minderjährig sind oder solange sie noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Hinweis zu nicht-ehelichen Kindern: Sollte der Vater verstorben sein, dann gilt der Anspruch auf Halbwaisenrente nur dann, wenn die Vaterschaft zweifelsfrei anerkannt und gerichtlich festgestellt ist.