Abstrakte Verweisung in der Berufs­unfähigkeits­­­versicherung: Das ist wissenswert

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat und seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, bekommt eine BU-Rente. Bei Verträgen mit abstrakter oder konkreter Verweisung können Versicherer die Rentenzahlung allerdings ablehnen. Wir erklären, was es damit auf sich hat.

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Das Wichtigste zur abstrakten Verweisung auf einen Blick

Kommt es aufgrund von Krankheiten, Unfällen oder Kräfteverfall zu einer Berufsunfähigkeit, springt die BU-Versicherung ein und bezahlt die im Vertrag vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Diese schützt Versicherte vor schmerzhaften Abstrichen beim Einkommen und somit bei ihrer Lebensstellung.

Schwierig könnte es jedoch werden, wenn die Vertragsbedingungen eine Verweisungsklausel enthalten.

  • Beinhaltet ein BU-Tarif eine Klausel zur abstrakten Verweisung, kann der Versicherer im Leistungsfall die Rentenzahlung ablehnen.
  • Versicherte werden dabei auf eine andere Tätigkeit verwiesen, die sie trotz der Berufsunfähigkeit ausüben könnten.
  • Interessierten ist daher zu empfehlen, bei der Berufsunfähigkeitsversicherung auf Tarife zu setzen, die auf die abstrakte Verweisung verzichten.

Der nachfolgende Ratgeber klärt über die abstrakte Verweisung auf und zeigt, warum es besser ist, auf Tarife mit dieser Klausel zu verzichten.

Dieser Ratgeber beantwortet folgende Themen rund um Berufsunfähigkeits­versicherung & abstrakte Verweisung:

Abstrakte Verweisung in der BU: Was ist darunter zu verstehen?

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abschließt, möchte im Fall der Fälle vor finanziellen Einbußen sicher sein. Die abstrakte Verweisung in den Bedingungen der Versicherung könnte der Rentenzahlung jedoch einen Riegel vorschieben. Denn die Verweisungsklausel besagt, dass Versicherungsnehmer im Leistungsfall keinen Anspruch auf die BU-Rente haben, wenn sie theoretisch auch in einem anderen Beruf tätig sein könnten.

Es muss nicht einmal eine Anstellung in Aussicht sein – es reicht, dass ein solcher Beruf beziehungsweise eine solche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt überhaupt existiert. Der Versicherte trägt dabei das alleinige Risiko, keine entsprechende Arbeit zu finden. Nachfolgend ein Beispiel zur Veranschaulichung:

  • Ein Versicherungsnehmer arbeitet als Außendienstmitarbeiter und wird durch einen Unfall berufsunfähig.
  • Theoretisch schließen die Folgen des Unfalls aber nicht aus, dass der Versicherte im Innendienst tätig sein kann.
  • In diesem Fall könnte die Versicherung auf diesen Umstand verweisen und die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verweigern.

Glücklicherweise enthalten moderne Versicherungsverträge keine solchen Klauseln mehr, aber es ist trotzdem wichtig, sich genauestens zu informieren und sicherzugehen, dass der Verzicht auf abstrakte Verweisung in den Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung geregelt ist.

Konkrete Verweisung als weitere Verweisungsmöglichkeit

Die Klausel zur konkreten Verweisung besagt: Finden Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente eine neue Anstellung in einem anderen Beruf, stellen die Versicherungsunternehmen folglich die Rentenzahlungen ein. Sie verweisen in diesem Fall konkret auf die Ausübung der Tätigkeit am neuen Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers.

Voraussetzungen für die Anwendung der Verweisung

Versicherungsgesellschaften, die Versicherte im Leistungsfall verweisen möchten, können die entsprechenden Klauseln nicht beliebig anwenden. Wichtig ist die Frage, ob der neue Beruf zumutbar ist, vor allem bei der abstrakten Verweisung:

Dazu ein weiteres Beispiel zur Veranschaulichung: So dürften die Versicherer einen Chirurgen beispielsweise nicht auf den Beruf eines Krankenpflegers verweisen – und eine Lehrerin nicht auf eine Tätigkeit als Kellnerin. Denn klar ist: Mit dem neuen Einkommen lässt sich sicher nicht die bislang erreichte Lebensstellung halten. Auch die bisherigen Kenntnisse des Chirurgen beziehungsweise der Lehrerin bleiben völlig außen vor.

Allerdings lassen die oben genannten Kriterien durchaus Raum für Interpretation. So kommt es nicht selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, weil die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen will, wenn Betroffene aus ihrem bisher ausgeübten Job ausscheiden müssen.

Berufsklauseln anstelle des Verweisungsverzichts

Bei einigen Berufen gibt es anstelle des Verzichts auf abstrakte Verweisung Berufsklauseln zur Verweisbarkeit. Mit diesen Klauseln werden die Leistungsansprüche für bestimmte Berufsgruppen konkretisiert. Dazu zählen:

  • Ärzteklausel für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
  • Anwaltsklausel für Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare und Wirtschaftsprüfer
  • Flugunfähigkeitsklausel für Piloten und Cockpit-Personal
  • Seedienstuntauglichkeitsklausel für Kapitäne und Seeoffiziere

Mit solchen Berufsklauseln regelt die Berufsunfähigkeitsversicherung zum Beispiel, dass Verweisungen nur innerhalb einer bestimmten Berufsgruppe möglich sind. Die Klauseln bieten Versicherten einen Schutz davor, dass von ihnen verlangt wird, im Falle der Berufsunfähigkeit einen komplett neuen Beruf auszuüben.

So erkennen Versicherte Verweisungen und den Verzicht

Für Laien kann es mitunter schwierig sein, im Versicherungsvertrag die abstrakte und konkrete Verweisung zu erkennen. Manche Versicherer machen das Ganze leicht, indem sie in ihren Vertragsbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung den Passus „Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung“ stehen haben. In anderen Fällen sieht es weniger eindeutig aus.

Einen Hinweis darauf, dass eine abstrakte Verweisung im BU-Vertrag enthalten ist, ist die Formulierung „eine andere Tätigkeit“. So könnten der Passus beispielsweise lauten: „Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entspricht.“

Vertragsbedingungen genau kennen

Das oben genannte Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, genauestens auf die Formulierungen der Versicherer zu achten. Für einen zuverlässigen Versicherungsschutz ist es bedeutend, sich aufmerksam mit den Regelungen auseinanderzusetzen und diese zu vergleichen. Am besten ist es, sich von einem Versicherungsexperten beraten zu lassen, um auf der sicheren Seite zu sein.

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Umorganisationsklausel für Selbstständige

Was eine abstrakte Verweisung für Angestellte ist, ist für Freiberufler und Selbstständige die Umorganisationsklausel. Diese besagt, dass Versicherte nicht als berufsunfähig gelten, wenn sie durch Umorganisation ihres Betriebs weiterarbeiten könnten. Eine Anerkennung der Berufsunfähigkeit ist somit ausgeschlossen, wenn die Versicherungsnehmer weiterhin in ihrem Betrieb arbeiten können, indem sie Aufgaben anders verteilen, technische Hilfsmittel verwenden und Fortbildungen für ihre Angestellten anbieten.

Daher gilt es beim empfindlichen Thema Umorganisation ebenfalls, vorsichtig zu sein, die Vertragsbedingungen genau zu lesen und verschiedene Anbieter sowie deren Berufsunfähigkeitsversicherungen zu vergleichen. Von einer eingehenden Beratung profitieren auch Selbstständige und Freiberufler bei der Suche nach den besten Tarifangeboten.

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