Abstrakte Verweisung in der BU: Was ist darunter zu verstehen?
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abschließt, möchte im Fall der Fälle vor finanziellen Einbußen sicher sein. Die abstrakte Verweisung in den Bedingungen der Versicherung könnte der Rentenzahlung jedoch einen Riegel vorschieben. Denn die Verweisungsklausel besagt, dass Versicherungsnehmer im Leistungsfall keinen Anspruch auf die BU-Rente haben, wenn sie theoretisch auch in einem anderen Beruf tätig sein könnten.
Es muss nicht einmal eine Anstellung in Aussicht sein – es reicht, dass ein solcher Beruf beziehungsweise eine solche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt überhaupt existiert. Der Versicherte trägt dabei das alleinige Risiko, keine entsprechende Arbeit zu finden. Nachfolgend ein Beispiel zur Veranschaulichung:
- Ein Versicherungsnehmer arbeitet als Außendienstmitarbeiter und wird durch einen Unfall berufsunfähig.
- Theoretisch schließen die Folgen des Unfalls aber nicht aus, dass der Versicherte im Innendienst tätig sein kann.
- In diesem Fall könnte die Versicherung auf diesen Umstand verweisen und die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verweigern.
Glücklicherweise enthalten moderne Versicherungsverträge keine solchen Klauseln mehr, aber es ist trotzdem wichtig, sich genauestens zu informieren und sicherzugehen, dass der Verzicht auf abstrakte Verweisung in den Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung geregelt ist.
Konkrete Verweisung als weitere Verweisungsmöglichkeit
Die Klausel zur konkreten Verweisung besagt: Finden Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente eine neue Anstellung in einem anderen Beruf, stellen die Versicherungsunternehmen folglich die Rentenzahlungen ein. Sie verweisen in diesem Fall konkret auf die Ausübung der Tätigkeit am neuen Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers.