Kündigungsschutzgesetz Welche Rechte verschafft dir das Gesetz zum Kündigungsschutz?

Ein Arbeitsverhältnis endet oft mit einer Kündigung. Doch du darfst nur mit triftigem Grund entlassen werden. Das Kündigungsschutzgesetz gibt dazu einige Regeln vor. Solltest du Zweifel an der Richtigkeit der Kündigung haben, kannst du dagegen klagen. Mit einer Rechtsschutzversicherung gehst du diese Sache gelassen an.

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Das Thema im Schnelldurchlauf

Was du über das Kündigungsschutzgesetz wissen solltest

Ein Arbeitsvertrag ist immer ein Abhängigkeitsverhältnis. Du bietest deine Leistung und deine Zeit an und erhältst dafür dein Gehalt, wenn du dem Vertrag zustimmst. Meistens ist es jedoch so, dass der Arbeitnehmer in viel stärkerem Maß auf den Vertrag, also auf die Arbeit und das Einkommen angewiesen ist. Eine unvorhergesehene Kündigung ist dann ein großer Unsicherheitsfaktor.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) stärkt die Rechte des Arbeitnehmers. Es schützt zwar nicht vor einer Entlassung, aber es schränkt die Kündigungsoptionen für den Arbeitgeber ein. Falls er einen Mitarbeiter entlassen möchte, geht dies nur mit bestimmten Gründen und unter Einhaltung von Fristen.

Vier Fakten zum Kündigungsschutzgesetz

  1. Das Gesetz schützt dich als Arbeitnehmer vor einer unfairen beziehungsweise sozial ungerechtfertigten Kündigung.
  2. Es schreibt vor, dass eine ordentliche Kündigung aus Gründen erfolgen darf, die im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen oder wegen betrieblicher Ursachen.
  3. Der allgemeine Kündigungsschutz ist wirksam, wenn du mindestens sechs Monate bei einer Firma beschäftigt bist und mehr als zehn Mitarbeiter dort arbeiten.
  4. Für Kleinbetriebe mit weniger als zehn Angestellten gilt das Gesetz nicht. Trotzdem ist auch dort keine grundlose Kündigung erlaubt.

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Die wichtigste Frage zuerst

Was steht im Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein Schutz, von dem du als Arbeitnehmer profitierst. Denn es bewahrt Arbeitnehmer vor einer möglichen sozial ungerechtfertigten Kündigung.

Wie? Ganz einfach: Es steckt die Bedingungen für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrages ab, die vom Arbeitgeber ausgeht. Dazu gehören die Begründungen, weshalb das Unternehmen einen Mitarbeiter kündigen darf.

Die ersten Sätze des Gesetzes bringen den Zweck und die Voraussetzungen auf den Punkt:

 

Einfach ausgedrückt heißt das:

Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt nur, wenn du mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung im Unternehmen beschäftigt bist.

Eine ordentliche Kündigung darf nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen. Dann ist sie sozial gerechtfertigt.

Ordentlich bedeutet in diesem Zusammenhang: eine Kündigung unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist – im Unterschied zu einer fristlosen Kündigung. Für letztere gelten die Gesetze des Bürgerlichen Gesetzbuches (ab BGB § 626 und weitere, um genau zu sein).

Tipp: Sollte es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber kommen, ist es oft nicht leicht, deine Rechte einzufordern – vor allem, wenn du allein da stehst. Eine Arbeitsrechtsschutzversicherung gibt dir in einer solchen Lage Sicherheit und einen Schutz vor hohen Kosten für Anwalt und Gericht.

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Folgendes ist wichtig: Das Kündigungsschutzgesetz schützt dich zwar nicht vor einer Kündigung. Das Gesetz sorgt aber dafür, dass es bestimmte Regeln dafür gibt. Der Arbeitgeber darf Mitarbeiter nicht willkürlich entlassen. Solltest du mit deinem Verhalten gegen den Arbeitsvertrag verstoßen haben, kann dein Arbeitgeber die Zusammenarbeit beenden. Auch eine anhaltende Wirtschaftskrise oder ein betrieblicher Engpass sind mögliche Kündigungsgründe.

Jenny
Jenny
Expertin für Rechtsschutzversicherungen

Voraussetzungen

Für wen gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Vollzeitbeschäftigte sowie Teilzeitmitarbeiter. Aber dennoch fällt nicht jedes Arbeitsverhältnis unter diesen Schutz. Zwei wichtige Voraussetzungen solltest du dir dazu merken.

Ein erforderliches Merkmal wurde oben bereits genannt: Das Kündigungsschutzgesetz greift bei Mitarbeitern, die mindestens sechs Monate lang bei einem Unternehmen angestellt sind. Der Zeitraum davor ist die Wartezeit.

Hinzu kommt eine weitere Voraussetzung. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nur für Unternehmen, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen (KSchG, §23). Dazu zählen Vollzeitkräfte sowie Teilzeitmitarbeiter. Wobei Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer Wochenstunden nur anteilig berücksichtigt werden, und zwar wie folgt:

  • bei 20 Wochenstunden zu 0,5
  • bei 30 Wochenstunden zu 0,75

 

Dazu ein einfaches Beispiel: In einem Unternehmen sind zehn Mitarbeiter beschäftigt, von denen drei Personen in Teilzeit arbeiten (2 x 20 Stunden und 1 x 30 Stunden). Das ergibt:

  • Sieben Vollzeitbeschäftigte = 7
  • Ein Teilzeitmitarbeiter (30 St.) = 0,75
  • Zwei Teilzeitmitarbeiter (20 St.) = 1 (2 x 0,5)

Bei einer Feststellung der Mitarbeiterzeit nach dem Kündigungsschutzgesetz ergeben sich daraus zusammen rechnerisch 8,75 Mitarbeiter.

Praktikanten und Auszubildende zählen hingegen nicht zu der Mitarbeiterzahl dazu.

Für wen gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht?

Kleine Unternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen, sind vom Kündigungsschutzgesetz ausgenommen. Für diese Firmen gilt die sogenannte Kleinbetriebsklausel (KschG, §23). Das bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitnehmer in Kleinbetrieben im Fall einer Kündigung nicht geschützt sind und keine Kündigungsschutzklage anstreben können. Denn auch die Arbeitgeber in Kleinbetrieben dürfen nicht willkürlich kündigen. Sie müssen sich an die Kündigungsregelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) halten.

In Saisonbetrieben ist das Kündigungsschutzgesetz nicht gültig. Und: Auch für Angestellte in leitender Funktion wie Geschäftsführer oder Vorstände greift das Gesetz nicht.

 

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Mitarbeiter, die noch in der Probezeit sind. Denn eine Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Dieser Zeitraum fällt mit der Probezeit zusammen. Falls du noch in der Probezeit bist, kannst du dich dennoch mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine unfaire Entlassung wehren. Denn das Gesetz, in dem Fall das BGB, legt fest, dass eine Kündigung nicht willkürlich geschehen darf.

Jenny
Jenny
Expertin für Rechtsschutzversicherungen

Besonderheiten

Wer genießt einen besonderen Kündigungsschutz?

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es für bestimmte Personengruppen einen besonderen Kündigungsschutz. Dies sind laut Gesetzgeber Personen, die ansonsten schnell entlassen werden könnten oder die eine spezielle Position im Betrieb haben.

Folgende Personengruppen erhalten dadurch einen Sonderkündigungsschutz:

  • Schwangere beziehungsweise werdende Mütter
  • Mitarbeiter in Mutterschutz oder in Elternzeit
  • Schwerbehinderte
  • Wehrpflichtige und Zivildienstleistende
  • Mitarbeiter in Pflegezeit
  • Datenschutzbeauftragte
  • Personalratsmitglieder

Trotz des besonderen Kündigungsschutzes kann ein Entlassungsschreiben in deinem Briefkasten landen. In diesem Fall hast du – wie andere auch – drei Wochen Zeit, um vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen und die Wirksamkeit der Kündigung anzuzweifeln. In einem solchen Fall unterstützt dich eine Rechtsschutzversicherung, da sie die Kosten für den Gerichtsfall übernimmt.

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Mehr Details

Welche Regeln zur Abfindung stehen im Kündigungsschutzgesetz?

Wurdest du aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, hast du möglicherweise Anspruch auf eine Abfindung. Das Kündigungsschutzgesetz gibt dazu einige Regelungen in den Paragrafen 1a, 9 und 10.

Solltest du betriebsbedingt gekündigt werden und verzichtest auf eine Klage zur Feststellung, ob die Kündigung wirksam ist, kannst du Anspruch auf eine Einmalzahlung haben. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es in der Kündigungserklärung klar geschrieben steht. Ein allgemeiner Anspruch auf Abfindung besteht damit nicht.

Die Höhe der Abfindung beträgt laut Kündigungsschutzgesetz wie üblich ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Bis zu zwölf Monate kann die Abfindung umfassen.

Abfindung für ältere Arbeitnehmer

Eine wichtige Ergänzung zu der üblichen Abfindungsregelung sind die Bestimmungen, die für ältere und langjährige Mitarbeiter gelten:

  • Mitarbeiter ab 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 15 Monatsverdienste.
  • Mitarbeiter ab 55 Jahren und mit 20 Jahren Zugehörigkeit dürfen eine Abfindung in Höhe von 18 Monatsverdiensten verlangen.

Hast du noch Fragen? Melde dich gerne bei uns

Zuletzt aktualisiert am: 24.03.2023

Autor des Beitrags

Jenny
Expertin für Rechtsschutzversicherungen