Überschuss­­beteiligung bei der Berufsunfähigkeits­­versicherung: Das steckt dahinter

Versicherer erwirtschaften in der Regel Überschüsse – auch bei der Berufsunfähigkeits­versicherung. Die Versicherungs­unternehmen können diese auf unterschiedliche Weise an die Versicherungsnehmer weitergeben. Oftmals können Versicherte selbst bestimmen, auf welche Art sie von der Überschuss­beteiligung profitieren wollen.

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Berufsunfähigkeits­versicherung und Überschussbeteiligung: Das Wichtigste in Kürze:

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) greift, wenn Versicherungsnehmer ihrem Beruf nur noch sehr eingeschränkt oder gar nicht mehr nachgehen können. Einer der interessantesten Punkte im Zusammenhang mit der BU ist die Überschussbeteiligung.

  • Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen erzielen häufig Überschüsse und sind verpflichtet, sie an die Versicherten weiterzugeben.
  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Versicherungsnehmer an den Überschüssen zu beteiligen.
  • Allerdings ist nicht jede Form der Überschussbeteiligung bei der BU empfehlenswert.

Der nachfolgende Ratgeber erklärt, was es mit der Beteiligung an Überschüssen auf sich hat und auf welche Weise Versicherte von ihnen profitieren können.

Die Themen des Ratgebers auf einen Blick:

Was ist die Überschussbeteiligung bei der BU?

Immer wieder taucht im Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeitsversicherung der Begriff „Überschussbeteiligung“ auf: Versicherer lassen die Versicherungsnehmer an Überschüssen teilhaben, die sie erwirtschaften. Allerdings gibt es keine Garantie dafür, dass jedes Jahr Überschüsse entstehen. Doch werden sie erzielt, können Versicherte davon auf unterschiedliche Weise profitieren.

Beteiligung gesetzlich vorgeschrieben

Entsprechend §153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat jeder Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Überschussbeteiligungen. Ausnahmen bestehen, wenn ein Versicherer eine solche Beteiligung in den Vertragsregelungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung ausdrücklich ausschließt. Es ist daher wichtig, alle Regelungen zu den BU-Tarifen ausführlich zu lesen und sich umfassend beraten zu lassen.

Wie entstehen Überschüsse?

Überschüsse können Versicherer auf drei Arten erwirtschaften. Wie sie dabei vorgehen und wie hoch diese Überschüsse sind, hängt von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft und nicht zuletzt von äußeren Umständen ab.

Das Gesetz besagt, dass die Überschüsse jedes Jahr neu zu ermitteln sind. Laut der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) müssen Versicherer ihre Kunden bei den Risikoüberschüssen und Gewinnen aus Kapitalanlagen (Bewertungsreserven) zu mindestens 90 Prozent an den erzielten Überschüssen beteiligen. Bei den übrigen Überschüssen sind es mindestens 50 Prozent, die weitergegeben werden müssen.

Überschussbeteiligung: Diese Formen gibt es

Hat ein Versicherungsunternehmen Überschüsse erwirtschaftet, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sie an die Versicherten weiterzureichen. Diese Arten der Überschussbeteiligung sind am weitesten verbreitet:

Beitragsverrechnung

Die Verrechnung des Beitrags ist die häufigste Form der Überschussbeteiligung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unterschieden werden bei den Kosten der BU der Tarifbeitrag (Bruttobeitrag) und der Zahlbeitrag (Nettobeitrag):

  • Tarifbeitrag: Damit ist der von den Versicherern berechnete Versicherungsbeitrag gemeint. Er wird von den Versicherungsgesellschaften so kalkuliert, dass im Leistungsfall genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um die Berufsunfähigkeitsrente auszahlen zu können.
  • Zahlbeitrag: Die vorsichtige Kalkulation des Beitrags hat meist Überschüsse zur Folge. Die Zuteilung dieser Überschüsse wirkt sich auf die Prämien aus, die der Versicherungsnehmer tatsächlich zahlen müsste – die Nettobeiträge.

Bei der Beitragsverrechnung werden die Überschüsse direkt an die Versicherten weitergegeben, sodass sie für ihren Versicherungsvertrag nur den Nettobeitrag zu leisten haben. Je nachdem, welche Überschüsse entstehen, sinkt oder steigt der Zahlbeitrag im Laufe der Vertragsdauer, während der kalkulierte Tarifbeitrag gleich bleibt.

Sofortbonus/Bonusrente

Bei dieser Form der Überschussbeteiligung bekommen Versicherte eine höhere monatliche Berufsunfähigkeitsrente auf Grundlage der erzielten Überschussanteile. Die Überschüsse werden der monatlichen Rentensumme hinzuaddiert. Diese Beteiligungsart lohnt sich nur für diejenigen, die tatsächlich berufsunfähig werden und Anspruch auf die Rentenzahlungen der Versicherung haben. Auch die Rentensteigerung ist nicht garantiert, sodass die Bonuszahlungen höher oder niedriger ausfallen können.

Schlussüberschuss bei der Überschussbeteiligung

In diesem Fall wird die gesamte Überschusssumme am Ende der Vertragslaufzeit als Einmalbetrag ausgezahlt. Bis dahin legt der Versicherer die Schlussüberschussanteile entweder klassisch an oder investiert in Fonds, um Renditen zu erzielen. Eine Berufsunfähigkeit muss dabei nicht zwangsläufig vorliegen.

Experten raten von Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Schlussüberschuss ab, denn die Trennung von Versicherungs- und Anlageprodukten ermöglicht eine größere Flexibilität und Unabhängigkeit. Zugleich gibt es bei den Verträgen keine Garantie, welche Summe letztendlich ausgezahlt wird.

Nicht immer können Versicherte wählen

Manche Versicherungsgesellschaften bieten nur eine einzige Art der Überschussbeteiligung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung an. In anderen Fällen können Kunden selbst bestimmen, welche Form sie gerne hätten. Auch hier gilt es, alle Konditionen sorgfältig zu studieren und zu vergleichen.

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Ist die Auszahlung der Überschussbeteiligung bei der Berufsunfähigkeits­versicherung steuerpflichtig?

Die Frage nach den Steuern bei der Berufsunfähigkeitsversicherung interessiert viele Versicherungsnehmer. Die Beiträge zur BU sind zum Teil steuerlich absetzbar – und zwar im Rahmen des Freibetrags für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Die Höhe hängt davon ab, ob der Versicherte angestellt oder selbstständig ist.

Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente muss versteuert werden. Die Höhe der Steuerlast richtet sich dabei unter anderem nach der Bezugsdauer der Rente.

Was die Überschussbeteiligung der Berufsunfähigkeitsversicherung angeht, so spielt dabei die Beteiligungsart eine Rolle:

  • Beitragsverrechnung: Sinkt die Prämie aufgrund entstandener Überschüsse, müssen sich Versicherte keine Gedanken um Steuern machen.
  • Bonusrente: Zahlt der Versicherer die Überschüsse in Form von Bonuszahlungen aus, müssen die Zusatzbeträge ebenso versteuert werden wie die garantierte BU-Rente. Alles Wichtige dazu haben wir auf der Themenseite „Berufsunfähigkeitsversicherung und die Steuer“ zusammengefasst.
  • Schlussüberschuss: In der Regel müssen sich Kunden hier auch keine Gedanken um die Versteuerungsregeln zu machen. Um auf der ganz sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich der Rat eines Steuerexperten.

Berufsunfähigkeits­versicherung mit Überschussbeteiligung kündigen: Was passiert in diesem Fall?

Wer sich entschließt, die BU zu kündigen, sollte wissen, dass der Versicherungsschutz erlischt. Ist die BU an einer anderen Versicherung gekoppelt (sogenannte Berufsunfähigkeitszusatzversicherung), erhalten Versicherungsnehmer den Rückkaufswert. Dieser kann je nach Beitragsdauer lediglich einen winzigen Bruchteil der eingezahlten Summen betragen.

Eine Option stellt die Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beitragsrückgewähr dar. Bei dieser Absicherung handelt es sich um eine Art Geld-zurück-Garantie, die es gegen höhere Prämien gibt. Aber: Wird eine BU mit Beitragsrückerstattung gekündigt, kann es gut sein, dass Versicherungsnehmer nicht alle bisher bezahlten Beiträge zurückbekommen. Vielmehr gibt es eine Auszahlung des Fondsguthabens beziehungsweise der Rendite, die aus Fondsanlagen entstanden ist. Wie hoch diese sein wird, hängt von der Entwicklung der Investments des Versicherers ab.

Kündigung nicht immer notwendig

Tipp: Wer sich die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung vorübergehend nicht leisten kann, muss nicht unbedingt über die Kündigung nachdenken. Es ist außerdem in vielen Fällen möglich, die BU-Versicherung beitragsfrei zu stellen oder sie eine Zeitlang ruhen zu lassen. Alternativ kommt auch ein BU-Versicherungswechsel in Frage.

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