Rentenbesteuerung

Alle Infos zur Steuererklärung für Rentner.

  • Rente muss immer mehr versteuert werden
  • Ab 2040 unterliegt gesamte gesetzliche Rente der Steuer
  • Steuerbelastung durch Sonderausgaben und Co. senken

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Zuletzt aktualisiert: Juni 2022

Rentenbesteuerung: Wann muss die Rente wie versteuert werden?

Mehr als 6 der 21 Millionen Rentner in Deutschland sind mittlerweile verpflichtet, Einkommensteuer zu zahlen. Durch den jährlich steigenden steuerpflichtigen Anteil der Rente wird die Anzahl immer größer. Junge Rentnerjahrgänge müssen dadurch eine höhere Rentenbesteuerung in Kauf nehmen. Dabei wissen viele Ruheständler gar nicht, dass Renten als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sind.

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Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn sie die Grundfreibetragsgrenze überschreiten. So beträgt der Grundfreibetrag für 2022 10.347 Euro. Hinzu kommen die Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro und ein Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für das Jahr 2022 steuerpflichtige Renteneinkünfte bis zu einer Höhe von 10.485 Euro steuerfrei bleiben. Dieser Betrag verdoppelt sich bei Ehepaaren, die eine Zusammenveranlagung für ihre Rentenbesteuerung bevorzugen.

Grundsätzlich müssen Rentner bis zum 31. Juli 2023 eine Steuererklärung für das Jahr 2022 gemacht haben, wenn sie die Einkommensgrenzen überschreiten. Zum Einkommen zählen neben der Rente Nebeneinkünfte wie Kapitalanlagen oder Mieteinnahmen.

Rentner können darüber hinaus ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Steuer als Vorsorgeaufwendungen absetzen. Dazu zählen auch Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung und Kfz-Versicherung.

Bis zu welcher Höhe die Bruttorente im Jahr 2022 – abhängig vom Jahr des Rentenbeginns – steuerfrei bleibt, gibt die folgende Übersicht wieder.

Rentenbeginn
  • Jährliche Bruttorente - 14.460 Euro

2022 liegt die Höhe der Rente, bis zu der Rentner definitiv keine Steuern zahlen müssen, bei 14.760 Euro, wenn auch der Rentenbeginn in diesem Jahr liegt. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: Von 14.760 Euro sind 18 Prozent steuerfrei, also knapp 2.657 Euro. Bleiben rund 12.103 Euro, die versteuert werden müssten. Davon werden nun die Pauschbeträge für Werbungskosten (102 Euro) und Sonderausgaben (36 Euro) abgezogen.

Ebenfalls steuermindernd wirken sich die Beiträge für die gesetzliche Pflege- und Krankenversicherung. Sie belaufen sich auf mindestens 11 Prozent der Bruttorente, wenn der Zusatzbeitrag der Krankenkasse bei 1,3 Prozent liegt. Bei 14.760 Euro entspricht das 1.624 Euro, die als Vorsorgeaufwendungen für das gesamte Jahr abgesetzt werden können. Nun bleiben 10.341 Euro, die versteuert werden müssten. Dieser Betrag entspricht dem Grundfreibetrag von 2022. Somit bleibt die Bruttorente steuerfrei.

Übrigens:

Das Finanzamt kennt genau die Höhe der Rente jedes Ruheständlers, da es von den auszahlenden Institutionen Rentenbezugsmitteilungen erhält. Den Anteil der gezahlten Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge bekommen die Finanzämter wiederum von den Krankenkassen.

Nachgelagerte Rentenbesteuerung seit 2005

Am 1. Januar 2005 ist das sogenannte Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Bestandteil dessen ist die nachgelagerte Besteuerung. Sie regelt, dass Einkünfte zur Alterssicherung erst dann von der Einkommensteuer betroffen sind, wenn sie ausgezahlt werden.

Der Gesetzgeber gewährt als Gegenleistung Steuererleichterungen für Arbeitnehmer: Wer in eine private Altersvorsorge, die gesetzliche Rentenversicherung oder betrieblich Altersvorsorge einzahlt, darf diese als Sonderausgaben bis zum Jahreshöchstbetrag von der Steuer absetzen.

Für die folgenden Alterseinkünfte gilt die nachgelagerte Besteuerung:

Seit 2005 erfolgt Schritt für Schritt die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung. Personen, die 2040 oder später in Rente gehen, müssen somit auf ihr Altersgeld zu 100 Prozent Einkommensteuer zahlen.

Derzeit liegt der Prozentsatz bei 81 Prozent und steigt bis 2040 um ein Prozent pro Jahr auf 100 Prozent.

Jahr des Rentenbeginns/Besteuerungsanteil
  • 2015 - 70 Prozent
  • 2022 - 82 Prozent
  • 2040 - 100 Prozent

Steuerlast senken: Was können Rentner steuerlich absetzen?

Senioren können eine Reihe von Ausgaben absetzen, um ihr zu versteuerndes Einkommen zu senken. Dazu zählen etwa die Kosten für Pflege- und Altersheim, die sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können.

Weitere Absetzungsmöglichkeiten sind:

  • Selbst getragene Kosten von Hilfsmitteln oder Medikamenten, die ein Heilpraktiker oder Arzt verschrieben hat
  • Zuzahlungen für Zahnarzt, Hörgerät oder Brille
  • Kurkosten
  • Pauschbetrag für Behinderte (wenn entsprechender Grad der Behinderung von mindestens 25 vorliegt: § 33b EStG)
  • Pflegeversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge
  • Unfallversicherung
  • Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Spenden
  • Kirchensteuer
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Handwerksleistungen
  • Ambulante Pflegekraft als Haushaltshilfe

Bis höchstens 20.000 € lassen sich haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, maximal 4.000 € können damit gespart werden.

Tipp:

Mit dem Alterseinkünfterechner des Bayerischen Landesamt für Steuern können Rentner kostenlos die Höhe ihrer möglichen Einkommensteuer kalkulieren.

Aktuelles zur Altersvorsorge

Rentnern droht Doppelbesteuerung

Bislang muss jeder Arbeitnehmer einen Teil seiner Rentenbeiträge aus seinem versteuerten Einkommen einzahlen. Im Jahr 2022 waren das acht Prozent des gesamten Beitrags (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Dieser Anteil verringert sich jährlich. Im Jahr 2022 sind es noch sechs Prozent, während 2025 der Rentenbeitrag komplett aus dem unversteuerten Einkommen fließt. Von da an ist der steuerpflichtige Anteil also gleich Null.

So lässt sich für jeden Versicherten ausrechnen, wie viel Rentenbeiträge er aus seinem versteuerten Einkommen bis zum Jahr 2025 eingezahlt hat. Gleichzeitig wird berechnet, wie viel Rente im Rentenalter steuerfrei ist. Weil im Voraus aber niemand weiß, wie lange ein Rentner seinen Ruhestand genießen darf, wird der steuerfreie Anteil mit der statistischen Lebenserwartung bei Rentenbeginn multipliziert.

Ist dieses Ergebnis niedriger als jene Summe, die der Rentner während seiner Erwerbsphase an versteuerten Beiträgen in die Rentenversicherung geleistet hat, spricht man von einer Doppelbesteuerung. Das Bundesverfassungsgericht gibt hingegen vor, dass Ruheständler mindestens genauso viel Rente steuerfrei erhalten müssen, wie sie auch steuerpflichtig eingezahlt haben. Es hat eine Doppelbesteuerung verboten.

Rechtlich umstritten ist allerdings, wie der steuerfreie Rentenzufluss berechnet wird. Der Bundesfinanzhof (BFH, AZ. XR 33/19) hat dazu im Mai 2021 ein Urteil gefällt. Demnach muss die Bundesregierung nachsteuern, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Zudem urteilten die Richter, dass der Grundfreibetrag bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden darf.

Besteuerung von Auslandsrenten

Die Deutsche Rentenversicherung überweist mehr als 200.000 Renten an Ruheständler, die im Ausland leben. In Deutschland gilt derjenige als beschränkt steuerpflichtig, der über sechs Monate pro Jahr im Ausland lebt. Dadurch fallen Steuervorteile wie der Abzug außergewöhnlicher Belastungen, das Ehegattensplitting oder der Grundfreibetrag weg.

Bekommen Rentner jedoch mindestens 90 Prozent ihres gesamten Einkommens aus Deutschland oder ist der Grundfreibetrag höher als deren Auslandseinkünfte, können sie diese Nachteile ausmerzen, indem sie einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht beim Finanzamt stellen. Für Rentenempfänger im Ausland ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig.

Weitere Informationen zur Rente im Ausland

Auf der Webseite des Finanzamtes Neubrandenburg sind die notwendigen Formulare und weitere Informationen zum Bezug der gesetzlichen Rente im Ausland zu finden.